Bundesgerichtshof will im Mai über gesundheitliche Härten bei Mietkündigung entscheiden

Karlsruhe – In zwei Streitfällen zum Kündigungsschutz für Mieter wegen gesundheitlicher Härten will der Bundesgerichtshof (BGH) seine Urteile am 22. Mai verkünden. Das teilten die Karlsruher Richter nach den Verhandlungen heute mit (Az.: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
In beiden Fällen hatten die Eigentümer nach dem Kauf einer Wohnung in Berlin beziehungsweise einer Doppelhaushälfte in Sachsen-Anhalt Eigenbedarf angemeldet. Die Mieter beriefen sich auf die gesetzliche Sozialklausel und machten Härten aus gesundheitlichen Gründen geltend. So gehört zu den Mietern der Wohnung eine über 80 Jahre alte Frau mit Demenz. Eine Frau in der Doppelhaushälfte leidet an Parkinson und Depressionen.
Der BGH hatte bereits 2017 entschieden, dass schwere Krankheiten der Zwangsräumung einer Wohnung entgegenstehen können. Mieter dürften nicht einfach vor die Tür gesetzt werden, wenn ihnen schwerwiegende gesundheitliche Nachteile drohten.
Im damaligen Fall ging es um einen über 80 Jahre alten Mann mit beginnender Demenz und weiteren Krankheiten, um den sich seine noch rüstige Frau kümmerte.
Der BGH hatte damals aber noch nicht abschließend entschieden; das Landgericht Baden-Baden sollte noch prüfen, welche gesundheitlichen Folgen ein zwangsweiser Umzug für den alten Mann haben würde.
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