Politik

Bundesinstitut wartet Begründung für Suizidbei­hilfe-Urteil ab

  • Donnerstag, 23. März 2017
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Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird sich mit dem Antrag eines Patienten zum Erwerb einer tödlichen Betäubungsmitteldosis voraus­sichtlich nicht vor Mai beschäftigen. Zunächst müsse die komplette schriftliche Begrün­dung des jüngsten Suizidbeihilfe-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, sagte ein BfArM-Sprecher heute in Berlin.

Die Richter hatten in einem Verfahren Anfang März in Leipzig ein Recht von schwerst­kran­ken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod in bestimmten Fällen festgestellt (AZ 3 C 19.15). Der Staat dürfe in „extremen Ausnahmefällen“ und bei einer unerträglichen und unheilbaren Leidenssituation den Zugang zu einem verschreibungsfähigen Betäu­bungsmittel nicht verwehren, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermög­licht. Voraussetzung sei, dass keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativ­medizi­nisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung stehe.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte auf Anfrage mit, dass in der Regel vom Tag der Ver­kündung bis zur Veröffentlichung eines vollständigen Urteils etwa zwei Monate vergingen. Bislang liegt öffentlich lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts zu der Entscheidung vor.

Der BfArM-Sprecher erklärte, aus Sicht des Bundesinstituts könnten „weitere rechtliche Bewertungen zu einem Urteil dieser Tragweite nicht allein auf Basis einer Pressemittei­lung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, sondern ausschließlich auf Basis einer ausführlichen schriftlichen Urteilsbegründung“.

Experten bewerteten die Entscheidung als juristisches Neuland. Mediziner, Bundesge­sund­heitsminister Hermann Gröhe (CDU) und die Kirchen übten Kritik: Der Staat dürfe nicht über Leben und Tod entscheiden, erklärten sie.

kna

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