Bundesinstitut wartet Begründung für Suizidbeihilfe-Urteil ab

Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird sich mit dem Antrag eines Patienten zum Erwerb einer tödlichen Betäubungsmitteldosis voraussichtlich nicht vor Mai beschäftigen. Zunächst müsse die komplette schriftliche Begründung des jüngsten Suizidbeihilfe-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, sagte ein BfArM-Sprecher heute in Berlin.
Die Richter hatten in einem Verfahren Anfang März in Leipzig ein Recht von schwerstkranken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod in bestimmten Fällen festgestellt (AZ 3 C 19.15). Der Staat dürfe in „extremen Ausnahmefällen“ und bei einer unerträglichen und unheilbaren Leidenssituation den Zugang zu einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nicht verwehren, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Voraussetzung sei, dass keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte auf Anfrage mit, dass in der Regel vom Tag der Verkündung bis zur Veröffentlichung eines vollständigen Urteils etwa zwei Monate vergingen. Bislang liegt öffentlich lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts zu der Entscheidung vor.
Der BfArM-Sprecher erklärte, aus Sicht des Bundesinstituts könnten „weitere rechtliche Bewertungen zu einem Urteil dieser Tragweite nicht allein auf Basis einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, sondern ausschließlich auf Basis einer ausführlichen schriftlichen Urteilsbegründung“.
Experten bewerteten die Entscheidung als juristisches Neuland. Mediziner, Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) und die Kirchen übten Kritik: Der Staat dürfe nicht über Leben und Tod entscheiden, erklärten sie.
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