Politik

Bundesverwaltungs­gericht verhandelt Sterbehilfeklage

  • Dienstag, 28. Februar 2017

Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am kommenden Donnerstag die Klage eines deut­schen Witwers zu Sterbehilfe. In dem Fall geht es um einen Mann aus Braun­schweig, der bei deutschen Behörden vergeblich um Erlaubnis für Beihilfe zum Sui­zid seiner schwer behinderten Frau nachsuchte.

Er sah in der Ablehnung unter ande­rem seine Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf ein menschenwürdiges Sterben ver­letzt. Der Kläger will eine gerichtliche Bestätigung erreichen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichtet gewesen wäre, seiner Frau den Erwerb ei­nes Betäubungsmittels zu erlauben, mit dem diese sich hätte töten können.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers Ulrich K. war nach einem Sturz 2002 querschnitts­ge­lähmt sowie auf künstliche Beatmung und ständige Pflege angewiesen. Im November 2004 beantragte sie bei dem Bundesinstitut die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Do­sis Natrium-Pentobarbital, die ihr die Selbsttötung zu Hause ermöglicht hätte. Das Bun­desinstitut lehnte den Antrag ab. Am 12. Februar 2005 nahm sich die Frau mithilfe des Suizidhilfe-Vereins „Dignitas“ in der Schweiz das Leben.

Der Witwer scheiterte mit Klagen gegen die Entscheidung des Bundesinstituts vor dem Verwaltungsgericht Köln und vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Richter argumentierten, K. sei nicht Opfer einer Verletzung seiner eigenen Rechte und so­mit nicht zur Klage befugt.

Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm eine Verfassungs­be­schwerde K.s nicht zur Entscheidung an. Der Europäische Gerichts­hof für Menschenrechte entschied jedoch am 19. Juli 2012, dass der Kläger einen An­spruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte prüfen, ob seine Klage begründet ist.

kna

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