Bundesverwaltungsgericht verhandelt Sterbehilfeklage
Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am kommenden Donnerstag die Klage eines deutschen Witwers zu Sterbehilfe. In dem Fall geht es um einen Mann aus Braunschweig, der bei deutschen Behörden vergeblich um Erlaubnis für Beihilfe zum Suizid seiner schwer behinderten Frau nachsuchte.
Er sah in der Ablehnung unter anderem seine Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf ein menschenwürdiges Sterben verletzt. Der Kläger will eine gerichtliche Bestätigung erreichen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichtet gewesen wäre, seiner Frau den Erwerb eines Betäubungsmittels zu erlauben, mit dem diese sich hätte töten können.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers Ulrich K. war nach einem Sturz 2002 querschnittsgelähmt sowie auf künstliche Beatmung und ständige Pflege angewiesen. Im November 2004 beantragte sie bei dem Bundesinstitut die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital, die ihr die Selbsttötung zu Hause ermöglicht hätte. Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab. Am 12. Februar 2005 nahm sich die Frau mithilfe des Suizidhilfe-Vereins „Dignitas“ in der Schweiz das Leben.
Der Witwer scheiterte mit Klagen gegen die Entscheidung des Bundesinstituts vor dem Verwaltungsgericht Köln und vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Richter argumentierten, K. sei nicht Opfer einer Verletzung seiner eigenen Rechte und somit nicht zur Klage befugt.
Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm eine Verfassungsbeschwerde K.s nicht zur Entscheidung an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied jedoch am 19. Juli 2012, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte prüfen, ob seine Klage begründet ist.
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