Bundesrat plädiert für Anpassung des Medizinregistergesetzes

Berlin – Für Anpassungen am Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Medizinregistergesetz) plädierte heute der Bundesrat. Die Länderkammer sprach sich in Richtung Bundestag für Änderungen aus, die sich mit dem Anwendungsbereich der Novelle befassen.
Konkret sollte aus Sicht der Bundesländer eine weitere Ausnahme vom Anwendungsbereich geschaffen werden, die dann neben den klinischen Krebsregistern der Länder auch sonstige nach Landesrecht errichtete Krebsregister umfassen soll.
Hintergrund dafür ist, dass für diese Krebsregister bereits eigenständige spezielle Regelungen in den Krebsregistergesetzen der Länder bestehen. Insoweit sei der Zugang zu den Daten bereits geregelt, heißt es in der beschlossenen Stellungnahme des Bundesrates.
Zudem würden die jeweiligen Landeskrebsregistergesetze weitere Aufgaben der Krebsregistrierung regeln, die folgerichtig auch vom Anwendungsbereich des Medizinregistergesetzes ausgenommen werden sollten, um eine Redundanz der Regelungen und damit einhergehende Rechtsunsicherheiten bei den Registern zu vermeiden.
Mit dem Gesetz soll die Erhebung, der Austausch und die Nutzung von Medizinregisterdaten erleichtert und Medizinregister in ihrer Qualitätsentwicklung unterstützt werden.
Unter anderem soll beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein Zentrum für Medizinregister errichtet werden, das ein Verzeichnis für Medizinregister führt. Damit soll ein Überblick über deren Datenbestand sowie deren Qualität und Verfügbarkeit geschaffen werden.
Nach dem Durchlaufen eines Qualifizierungsverfahrens soll für Medizinregister die Nutzung von gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnissen möglich sein, indem sie bestimmte Daten übermitteln und verarbeiten dürfen. Qualifizierte Medizinregister sollen außerdem die Möglichkeit erhalten, zu festgelegten Zwecken miteinander zu kooperieren und Daten anlassbezogen zusammenzuführen und gemeinsam zu nutzen.
Zu festgelegten Zwecken sollen zudem Daten aus einem Medizinregister unter bestimmten Voraussetzungen anonymisiert oder pseudonymisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: