Bundessozialgericht setzt Krankenkassen enge Grenzen bei Wahltarifen

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Spielraum der Krankenkassen deutlich beschränkt. So dürfen sie keine Einzelleistungen, etwa Auslandsbehandlung oder Zahnersatz, gegen zusätzliche Prämien anbieten, entschied das BSG. Nach einem weiteren Urteil dürfen sie auch nicht mit Vergünstigungen bei privaten Vorteilspartnern werben. (Az.: B 1 KR 34/18 R und B 1 KR 16/18 R).
Um den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu erhöhen, erlaubte der Gesetzgeber den Krankenkassen 2007 Wahltarife auf Kostenerstattungsbasis. Bei diesen Tarifen treten die Patienten wie Privatversicherte in Vorleistung und bekommen später Geld von ihrer Krankenkasse erstattet. Ärzte können auch in Anlehnung an die private Krankenversicherung abrechnen.
Die AOK Rheinland/Hamburg führte verschiedene solche Wahltarife ein, etwa für Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Zahnersatz, Auslandsbehandlung oder Brillen. Dagegen klagte die private Continentale Krankenversicherung.
Das BSG entschied nun, die AOK Rheinland/Hamburg gehe mit solchen Angeboten über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Zulässig seien Kostenerstattungswahltarife nur für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder für einzelne Segmente, etwa die gesamte Zahnbehandlung oder Krankenhausbehandlungen.
Gegen Zusatzbeitrag nur einzelne Leistungen zu versichern, sei den Krankenkassen verwehrt. Dies sei nur als Satzungsleistung zulässig. Diese würden für alle Versicherten der Krankenkasse gelten und seien bereits vom Regelbeitrag gedeckt.
Weiter untersagte das BSG den Krankenkassen die Werbung mit Vergünstigungen bei privaten Vorteilspartnern. Konkret hatte die AOK Rheinland/Hamburg mit Rabatten für Kochkurse, Bäder oder auch Freizeitparks geworben – oder mit der Zugabe eines Fahrradhelms beim Kauf eines E-Bikes. Solche Kooperationen gingen über die gesetzlich beschriebenen Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen hinaus, urteilte dass BSG.
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