Bundestag beendet Bestandsmarktaufruf

Berlin – Der Bundestag hat gestern Abend mit den Stimmen von Union und SPD das 14. SGB V-Änderungsgesetz verabschiedet. Damit hat er die bislang geltende Möglichkeit aufgehoben, Arzneimittel aus dem Bestandsmarkt zu einer Nutzenbewertung aufzurufen. Zugleich wurden der Herstellerabschlag, der 2010 von sechs auf 16 Prozent erhöht worden war, auf sieben Prozent festgesetzt und das Preismoratorium bis zum 31. Dezember 2017 verlängert – ausgenommen sind nun jedoch Arzneimittel, für die es einen Festbetrag gibt. Wären diese Maßnahmen ausgelaufen, heißt es in der Gesetzesbegründung, wäre ein deutlicher Anstieg der Arzneimittelausgaben und eine überdurchschnittliche Preisentwicklung zu erwarten gewesen.
Zum Ende des Bestandsmarktsaufrufs erklärte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) gestern im Bundestag: „Wir mussten erkennen, dass die Bestandsmarktbewertung für patentgeschützte Arzneimittel, die vor 2011 ihre Marktzulassung erhalten haben, eine Reihe von Problemen hervorruft, die sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur sind und die die Frage aufwerfen, ob der Aufwand im richtigen Verhältnis zu den Entlastungen steht, die wir uns für die gesetzlichen Krankenkassen oder die privaten Krankenversicherer versprechen.“ Er wies darauf hin, dass bereits gefasste Beschlüsse in diesem Zusammenhang ihre Gültigkeit behielten.
Linke kritisiert „Zweiklassenmedikamente“
Die für den Arzneimittelbereich zuständige gesundheitspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Kathrin Vogler, bezeichnete das Ende des Bestandsmarktaufrufes als „wirklich ärgerlich“. Patienten hätten ein Recht auf eine Bewertung des Nutzens ihrer Arzneimittel. Denn leider hätten die meisten teuren Präparate keinen Nutzen, außer für diejenigen, die damit Geld verdienen wollten. „Passend zur Zweiklassenmedizin schaffen Sie auch noch Zweiklassenmedikamente. Die ganz neuen Medikamente müssen sich der Prüfung unterziehen, die nicht ganz so neuen bleiben außen vor“, sagte Vogler.
„Sie argumentieren, dass die bisherige Regelung zu kompliziert und rechtlich angreifbar gewesen sei.“ Wenn dies so sei, müsse man die Regelung einfacher, klarer und juristisch weniger angreifbar machen. Die Abschaffung der Bewertung sei aus Patientensicht in jedem Fall der falsche Weg.
Mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz haben Union und SPD zudem klargestellt, dass Generika von der Anhebung des Herstellerrabatts auf sieben Prozent ausgenommen sind. Für sie gilt ein Abschlag von sechs Prozent. „Im Markt der Generikahersteller herrscht – anders als im Bereich der patentgeschützten Arzneimittel – ein intensiver Wettbewerb, der preisregulierende Wirkung hat und sich schon dadurch für die GKV ausgabenmindernd auswirkt“, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung. Rabattverträge und Festbetragssystem leisteten ihr Übriges, um die Kosten für die GKV in diesem Marktsegment zu regulieren.
Berechnungsgrundlage für Abschläge ist der Erstattungspreis
Die Große Koalition hat auch klargestellt, dass die Berechnungsgrundlage für alle Zu- und Abschläge der von GKV-Spitzenverband und Hersteller ausgehandelte Erstattungsbetrag eines neuen Arzneimittels ist und nicht der vom Hersteller allein festgelegte Listenpreis. Der auf der Grundlage des Erstattungsbetrags berechnete Abgabepreis wird damit auch zur Grundlage für die weitere Abrechnung einschließlich der Berechnung der Mehrwertsteuer und der Zuzahlung der Versicherten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Phase der freien Preisbildung nur einmalig je Wirkstoff gewährt wird.
Klargestellt wird auch, dass ein auf Basis einer Nutzenbewertung vereinbarter Erstattungsbetrag auch für alle anderen Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff gilt. „Sofern für ein Arzneimittel also bereits ein Erstattungsbetrag gilt, findet dieser regelmäßig auch für weitere Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff Anwendung (insbesondere Re- und Parallelimporte oder im Rahmen des Mitvertriebs)“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Dies gelte auch für die vereinbarten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arzneimittels als Praxisbesonderheit.
Ebenfalls wurde festgelegt, dass künftig auch ein Vertreter einer Krankenkasse an den Verhandlungen über den Erstattungsbetrag teilnehmen soll, die bislang allein zwischen Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und der Herstellerfirma geführt werden. „Der Krankenkassenvertreter kann praktische Erfahrungen und Einschätzungen aus dem operativen Geschäft einer Krankenkasse in die Verhandlungen einbringen. Dadurch soll der Versorgungsaspekt gestärkt werden“, heißt es.
Rabattverträge: G-BA soll Substitutionsausschlussliste erstellen
Änderungen gibt es auch im Bereich der Rabattverträge. Union und SPD haben den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, eine Liste der Arzneimittel zu erstellen, die Apotheker im Rahmen von Rabattverträgen nicht durch ein anderes Medikament austauschen dürfen.
Die Vorgängerregierung von Union und FDP hatte den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband im Oktober 2012 damit beauftragt, eine entsprechende Liste zu verhandeln. Bis heute liegen jedoch keine Ergebnisse vor. „Die bisherige Möglichkeit zur Vereinbarung nicht austauschbarer Arzneimittel hat sich in der Praxis als zu schwerfällig und konfliktträchtig erwiesen“, heißt in der Gesetzesbegründung. „Erstmals bis zum 30. September 2014“ soll nun der G-BA die Liste vorlegen. Komme der G-BA dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, sei eine Ersatzvornahme durch den Gesetzgeber vorgesehen.
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