Bundestag bekommt mehr Zeit für Stellungnahme zum Sterbehilfeverbot
Karlsruhe/Berlin – Im Verfahren zum umstrittenen Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gibt das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag zwei Monate zusätzlich Zeit zur Stellungnahme. Die Frist, die um Mitternacht enden sollte, wurde bis Ende April verlängert. Darum gebeten hatte der Rechtsausschuss des Parlaments. Dieser hatte den Bundestag Mitte Februar beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben. Vorgesehen ist außerdem, den Gießener Rechtswissenschaftler Steffen Augsberg als Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
Der Bundestag bezieht zu Verfassungsklagen eigentlich nicht Stellung. Hier soll es eine Ausnahme geben, weil die Sterbehilferegelung nicht von der Bundesregierung initiiert worden war, sondern aus einer Abstimmung ohne Fraktionszwang über verschiedene Gruppenanträge hervorging.
Die Verfassungsrichter streben noch in diesem Jahr eine Entscheidung an. Dem Vernehmen nach, ist es sehr wahrscheinlich, dass dafür eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Gegen das im Dezember 2015 in Kraft getretene Verbot sind inzwischen 13 Verfassungsbeschwerden anhängig. Der neue Paragraf 217 im Strafgesetzbuch verbietet Sterbehilfe als Dienstleistung. Es drohen bis zu drei Jahre Haft.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bewertet die Neuregelung in ihrer Stellungnahme als verfassungsgemäß. Verboten würden weder professionelle Palliativmedizin noch Hospizarbeit, sagte Vorstand Eugen Brysch. Er gehe aber davon aus, dass sich die Zahl der Suizide durch organisierte Sterbehilfeangebote verdoppeln würde.
Das Gesetz stellt die geschäftsmäßige, also organisierte Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Aktivitäten etwa des Vereins „Sterbehilfe Deutschland” von Roger Kusch sind damit untersagt. Nach dem Gesetz bleiben nahestehende Personen eines Todkranken allerdings von der Strafandrohung ausgenommen.
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