Bundestag verabschiedet Notfallsanitätergesetz
Berlin – Der Bundestag hat gestern das Notfallsanitätergesetz beschlossen. Der bisherige Beruf des Rettungsassistenten wird damit in die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ überführt. Die Ausbildung wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Zudem werden dem Notfallsanitäter weitere Aufgaben übertragen.
Für Kritik hatte insbesondere gesorgt, dass Notfallsanitäter in der Erstversorgung „in besonderen Fällen“ nun auch invasive Maßnahmen durchführen dürfen. „Eine solche Situation ist gegeben, wenn das Leben des Patienten in Gefahr ist oder es wesentlichen Folgeschäden vorzubeugen gilt, die durch Verzögerungen von Hilfeleistungen drohen“, heißt es in der Begründung des Gesetzestextes. „Es muss sich um eine konkrete Gefährdungssituation handeln, die insbesondere voraussetzt, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig anwesend sein kann.“
In diesem Fall diene die Übernahme von Tätigkeiten, die normalerweise der ärztlichen Behandlung vorbehalten sind, dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Patienten als besonders hohem Schutzgut. „Die Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten ist zeitlich befristet“, heißt es weiter. „Sie besteht nur bis zum Eintreffen einer notärztlichen oder sonstigen ärztlichen Versorgung.“
Die Bundesärztekammer (BÄK) und andere Ärzteverbände hatten die Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten kritisiert. „Durch die beabsichtigte unbegrenzte Übergabe der ärztlichen Maßnahmen an Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, die durch eine dreijährige Ausbildung nicht annäherungsweise auf die Folgeabschätzung ihres Handelns, insbesondere auf die Beherrschung der möglichen Komplikationen, vorbereitet werden, ist eine Verschlechterung der notfallmedizinischen Versorgung und eine Verminderung der Patientensicherheit zu befürchten“, heißt es in einer Stellungnahme der BÄK.
Die Bundesärztekammer setze sich seit langem dafür ein, die Ausbildung der Rettungsassistenten zu verbessern, hatte Mathias Wesser, der Präsident der Landesärztekammer Thüringen, vor kurzem im Deutschen Ärzteblatt betont. Wesser ist auch Vorsitzender des Ausschusses Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen der BÄK.
Die Indikation zum Notarzteinsatz solle nicht vom Notfallsanitäter, sondern in der Leitstelle gestellt werden. Es sei abzulehnen, dass der Notfallsanitäter darüber entscheide, ob er selbst die Behandlung oder Betreuung des Notfallpatienten bis zur Übergabe an ein Krankenhaus übernehme.
Das Notfallsanitätergesetz enthält darüber hinaus eine detaillierte Beschreibung der neu gestalteten Ausbildung sowie Qualitätsanforderungen an die Ausbildungsstätten. Zudem ist eine Änderung des Hebammengesetzes enthalten. Künftig sollen „bis zu einer Dauer von 480 Stunden“ der praktischen Ausbildung die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt und der Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen. Diese Änderung soll dem veränderten Berufsalltag von Hebammen Rechnung tragen, der sich in erheblichem Umfang auf das häusliche Umfeld verlagert habe. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
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