Bundesverwaltungsgericht bestätigt Coronaregeln

Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, ob die Coronamaßnahmen in der zweiten Welle im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage getroffen worden sind. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig bejahte diese Frage heute endgültig.
Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen demnach auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. In juristischen Kreisen war darüber im Sommer 2020 heftig gestritten worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob heute zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück (Az.: BVerwG 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22).
Das OVG hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zweite Coronawelle schon im Sommer vorhersehbar gewesen sei und der Bundesgesetzgeber früher hätte tätig werden müssen. Die Coronaschutzverordnung vom Oktober 2020, die eine Schließung von Gastrobetrieben enthielt, sei daher unwirksam gewesen. Zwei Restaurantbetreiber hatten gegen die Coronaregeln geklagt.
Das Infektionsschutzgesetz wurde erst im November 2020 geändert. Statt nur einer „Generalklausel“, die allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten zulässt, definiert es seitdem ganz konkret Coronaschutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Hotel- und Gastronomiebetrieben für den Fall, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt wird.
„Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Im Herbst 2020 habe die „Generalklausel“ dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe es einen Spielraum gegeben.
Die Bundesrichter entschieden heute noch einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Coronaschutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht.
Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung – Schließung von Restaurants und Verbot von touristischen Übernachtungen – bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 CN 6.22).
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