Cannabis: Erstattung erst nach Genehmigung der Kasse möglich

Berlin – Cannabis kann als Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erst dann erstattet werden, wenn diese zunächst von einem Arzt verordnet und zudem von der Krankenkasse genehmigt wurde. Darauf weist die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke hin.
Krankenkassen könnten in begründeten Fällen die Kostenerstattung für Cannabismedizin ablehnen, schreibt die Bundesregierung. Zur Erstattung der Leistung bedürfe es bei der ersten ärztlichen Verordnung der Genehmigung durch die Krankenkasse. Zuvor müsse ein Arzt entscheiden, dass die Anwendung der Arzneimittel für den Patienten zulässig und geboten ist. Dieser müsse auch festlegen, ob ein Patient mit Cannabis-Arzneimitteln in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten angemessen behandelt werden könne.
Mit der Reihenfolge werde dem Ausnahmecharakter der mit dem Cannabisgesetz eingeführten Regelung Rechnung getragen, wonach die Erstattung von Cannabis-Arzneimitteln möglich ist, obwohl für sie „kein genügend hohes Evidenzlevel“ vorliegt, das üblicherweise für die Erstattung in der GKV verlangt werde, heißt es weiter.
Die Bundesregierung wies zudem darauf hin, dass der Abgabe der Cannabis-Arzneimittel in Apotheken die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde liegen. Die Kosten für getrocknete Cannabisblüten belaufen sich den Angaben zufolge für Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei monatlich 540 Euro im Schnitt. Der Apothekenabgabepreis liege im Mittel pro Gramm bei etwa 18 Euro. Die Preisbildung habe sich mit der Gesetzesnovelle nicht geändert. Der Bundestag hatte im vergangenen Januar die Cannabis-Versorgung für Schwerkranke gelockert.
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