Politik

Cannabis: Erstattung erst nach Genehmigung der Kasse möglich

  • Freitag, 12. Mai 2017
/Elena, stock.adobe.com
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Berlin – Cannabis kann als Leistung von der gesetzlichen Krankenversi­cherung (GKV) erst dann erstattet werden, wenn diese zunächst von einem Arzt verordnet und zudem von der Krankenkasse genehmigt wurde. Darauf weist die Bundesregierung in einer Ant­wort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke hin.

Krankenkassen könnten in begründeten Fällen die Kostenerstattung für Cannabismedi­zin ablehnen, schreibt die Bundesregierung. Zur Erstattung der Leistung bedürfe es bei der ersten ärztlichen Verordnung der Genehmigung durch die Krankenkasse. Zuvor müsse ein Arzt entscheiden, dass die Anwendung der Arzneimittel für den Patienten zu­lässig und geboten ist. Dieser müsse auch festlegen, ob ein Patient mit Cannabis-Arz­nei­mitteln in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten angemessen behandelt werden könne.

Mit der Reihenfolge wer­de dem Ausnahmecharakter der mit dem Cannabisgesetz einge­führten Regelung Rech­nung getragen, wonach die Erstattung von Cannabis-Arzneimitt­eln möglich ist, obwohl für sie „kein genügend hohes Evidenzlevel“ vorliegt, das üblicher­weise für die Erstattung in der GKV verlangt werde, heißt es weiter.

Die Bundesregierung wies zudem darauf hin, dass der Abgabe der Cannabis-Arznei­mittel in Apotheken die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde lie­gen. Die Kosten für getrocknete Cannabisblüten belaufen sich den Angaben zufolge für Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesins­tituts für Arzneimittel und Medizin­produkte (BfArM) bei monatlich 540 Euro im Schnitt. Der Apotheken­abgabepreis liege im Mittel pro Gramm bei etwa 18 Euro. Die Preisbildung habe sich mit der Gesetzesnovelle nicht geändert. Der Bundestag hatte im vergangenen Januar die Cannabis-Versorgung für Schwerkranke gelockert.

may/kna/EB

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