Vergütung für Verordnung von medizinischem Cannabis geregelt

Berlin – Für die Verordnung von medizinischem Cannabis an schwerstkranke Patienten hat der Bewertungsausschuss sich auf drei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) verständigt. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. Oktober. Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung. Mit der Neuregelung werde dem zusätzlichen Aufwand der Vertragsärzte, der im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten mit Cannabis entstehe, Rechnung getragen, hieß es heute von der KBV.
Zwei der drei neuen GOP betreffen die Begleiterhebung, an der die Ärzte verpflichtend teilnehmen müssen. Für die Aufklärung des Patienten über die verpflichtende Datenerhebung wird die GOP 01460 (28 Punkte/2,95 Euro) neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Die Datenerfassung und deren elektronische Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird laut KBV mit 9,70 Euro (GOP 01461/92 Punkte) vergütet. Die Leistung kann entweder nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie oder bei Beendigung der Therapie vor Ablauf eines Jahres zum Zeitpunkt des Therapieendes berechnet werden. Die GOP 01460 und 01461 können bis 31. März 2022 abgerechnet werden; dann endet die fünfjährige Begleiterhebung.
Darüber hinaus wird die Unterstützung des Patienten durch den Arzt bei der Antragstellung auf Versorgung mit Cannabis vergütet. Ärzte erhalten dafür 15,06 Euro (GOP 01626/143 Punkte). Für die Antragstellung bei der Krankenkasse benötigen Patienten eine Stellungnahme ihres Arztes. Da ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis, wie in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon eine Genehmigung erforderlich macht, kann eine Berechnung bis zu viermal im Krankheitsfall erfolgen, wie die KBV mitteilte. Diese GOP ist dauerhaft im EBM verankert, da die Genehmigungspflicht auch nach Ende der Begleiterhebung bestehen bleibt.
Das Cannabisgesetz war im März dieses Jahres in Kraft getreten. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon in bestimmten Fällen auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen. Die Patienten sind verpflichtet, vor der erstmaligen Verordnung von Cannabis die Genehmigung ihrer Krankenkasse einzuholen. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder angewendet werden kann.
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