Politik

Conterganstiftungs­gesetz ist umstritten

  • Dienstag, 29. November 2016

Berlin – Die geplante Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes stößt bei Betroffenen und Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Während die geplante Pauschalierung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe von Contergangeschädigten auf weitrei­chen­de Zustimmung stößt, wird die geplante Neuregelung von Kompetenzen vielfach skep­tisch bis ablehnend bewertet. Dies wurde wäh­rend einer öffentlichen Anhörung des Familienausschusses über den Gesetzentwurf zur Änderung des Conterganstiftungsge­setzes der Unions- und der SPD-Fraktion deutlich.

Die Gerontologin Christina Ding-Greiner von der Universität Heidelberg betonte, dass der Gesetzentwurf in umfassender Weise Entwicklungen und Probleme, die die Evalua­tion des Conterganstiftungsgesetzes aufgezeigt hätten, berücksichtige. Durch die ge­plan­te Pauschalierung würden auch contergangeschädigte Menschen berücksichtigt, die aufgrund einer geringen vorgeburtlichen Schädigung eine niedrigere Schadenspunkte­zahl aufweisen, aber infolge schwerer Folgeschäden heute in hohem Maß an Schmerzen und Einschränkungen leiden.

Margit Hudelmaier, Mitglied des Stiftungsvorstands, be­zeich­­nete die Pauschalierung von Leistungen als den „einzig richtigen Weg“. Allerdings sprach sie sich für einen möglichst niedrigen Sockelbetrag aus. Ein hoher Sockelbetrag führe zu einer Schlechterstellung der Hochgeschädigten, da es für sie dann schlicht weniger aus dem jährlichen Topf von 30 Millionen Euro für spezielle Bedarfe zu verteilen gäbe.

Für die Pauschalierung sprach sich auch der Vorsitzende des Bundesverbands Con­ter­gangeschädigter, Georg Löwenhauser, aus. Conterganschädigungen hätten sehr indivi­duelle Ausprägungen. Für Außenstehende sei deshalb kaum zu beurteilen, welche be­son­deren Leistungen die Geschädigten benötigen, argumentierte er.

Andreas Meyer, Mitglied des Stiftungsrates und Vorsitzender des Bundes Contergange­schä­dig­ter und Grünenthalopfer, hingegen sprach sich gegen das im Gesetzentwurf vor­gesehene System der Pauschalierung aus. Eine Pauschalierung anhand der Schadens­punktetabelle mit Sockelbetrag stelle eine Kürzung des Leistungssystems zur Deckung spezifische Bedarfe dar.

Eine angemessene Pauschalierung wäre nur bei einem Sockel­be­trag von 20.000 Euro für jeden der 2.700 leistungsberechtigten und einer damit ver­bun­denen Erhöhung der jährlichen Mittel für spezielle Bedarfe von 30 Millionen auf 54 Millionen Euro möglich.

Höchst strittig war zwischen allen Sachverständigen die geplante Neuregelung von Kom­pe­tenzen zwischen Stiftungsrat und Stiftungsvorstand. Mehrheitlich sprachen sie sich da­für aus, die Reform der Stiftungsorganisation aus der Novellierung herauszunehmen und nach einer eingehenden gründlichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich zu regeln.

hib

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