Politik

Änderungen am Contergan­stiftungsgesetz beschlossen

  • Donnerstag, 15. Dezember 2016

Berlin – Die spezifischen Bedarfe von Conterganopfern sollen zukünftig durch pauschale Leistungen und ohne spezielle Anträge gedeckt werden. Der Familienausschuss billigte den entsprechenden Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion zur Novellie­rung des Conterganstiftungsgesetzes heute in einer durch den Ausschuss geänderten Fassung ohne Gegenstimmen. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme.

Zudem sollen durch die Novelle problematische Abgrenzungsfragen bei der Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe entfallen, um die Verwaltungsver­fah­ren in der Conterganstiftung zu beschleunigen. Die frei werdenden Verwaltungskapazi­täten sollen zur besseren Beratung von Conterganopfern genutzt werden. Für die Deckung spezieller Bedarfe der etwa 2.700 leistungsberechtigten Contergan­op­fer in Deutschland stellt der Bund jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung.

Aus dem Ge­setzentwurf gestrichen hat der Familienausschuss die geplanten Neurege­lungen zur Struktur der Conterganstiftung, vor allem zur Besetzung des Stiftungsrates. Der Ausschuss verabschiedete den entsprechenden Änderungsantrag der Koalitions­fraktionen ohne Gegenstimmen.

Die Berichterstatter von Union und SPD wiesen in der Ausschusssitzung darauf hin, dass sich die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses über den Ge­setzentwurf einhellig dafür ausgesprochen hätten, die Strukturen der Contergan­stif­tung zu einem späteren Zeitpunkt nach eingehender Prüfung und Beratung zu ändern.

Deshalb habe man diesen Punkt aus dem Gesetzentwurf herausgenommen, um die Pau­schalierung von Leistungen nicht zu verzögern. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Auch die Berichterstatter der Oppositionsfraktionen begrüßten die Heraus­nahme der Strukturfrage aus dem Gesetz.

hib

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