Coronaschnelltests kostenfrei, KBV gibt Hinweise für Arztpraxen

Berlin – Angesichts der steigenden Coronainfektionszahlen hat der Bund die „Bürgertests“ für Personen ohne Krankheitssymptome erneut eingeführt. Seit dem Wochenende haben wieder alle Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenfreien Coronaschnelltest, darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Wie die KBV erläutert, gelten für die Arztpraxen wieder die bekannten Regelungen zum Anspruch sowie zur Abrechnung und Dokumentation entsprechend wie vor dem 11. Oktober, als die Tests bereits kostenfrei waren.
So werden je PoC-Antigen-Test 3,50 Euro für die Sachkosten erstattet. Der Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) wird mit 8 Euro vergütet. Dieser Anspruch gilt unabhängig von einer Krankenversicherung.
Es bleibe zudem bei der Abrechnungsvoraussetzung, wonach Praxen an die Corona-Warn-App angebunden sein müssen, um auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis in die App übermitteln zu können, so die KBV. Diese Vorgabe gelte für jede Teststelle, die Bürgertestungen anbietet.
Die Abrechnung der Schnelltests erfolge wie in der Vergangenheit über die Kassenärztlichen Vereinigungen, die die Kosten dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Rechnung stellt.
Vertragsarztpraxen können Tests nach der Testverordnung direkt über das Praxisverwaltungssystem abrechnen und benötigen deswegen keine Registrierung. Welche Gebührenordnungspositionen für die Abrechnung des Abstrichs und der Sachkosten zu verwenden sind, erfahren die Vertragsarztpraxen von ihren jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen.
Regelungen für weitere Teststellen
Nach der Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dürfen alle Dienstleister, die derzeit COVID-Testungen vornehmen, ihre Tätigkeit fortsetzen. Eine Beauftragung weiterer Anbieter durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist nur bis zum 15. Dezember möglich.
Daneben dürfen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen diese Schnelltests durchführen. Sie benötigen keine Beauftragung des ÖGD. Die KBV sei durch das BMG beauftragt worden, ihre Vorgaben zur Abrechnung bis spätesten 17. November anzupassen.
Einrichtungen, ausgenommen Vertragsarztpraxen, die erstmalig Bürgertestungen durchführen wollen, müssen sich für die Abrechnung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung registrieren.
Der Bund hatte das Angebot von Bürgertests zum 11. Oktober zunächst eingestellt. Nur noch bestimmte Personengruppen hatten seitdem Anspruch auf einen PoC-Antigen-Schnelltest – etwa diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnten.
Mit der geänderten Verordnung kann sich nun wieder jeder testen lassen. Bestehende Regelungen zur Testung von Kontaktpersonen, bei Ausbrüchen und zur Verhütung der Verbreitung gelten unverändert fort.
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