Datenschutz: Bundesregierung will Forschungsprojekte erleichtern

Berlin – Die Bundesregierung will es für Unternehmen und Forschungseinrichtungen künftig erleichtern, Daten aus bundeslandübergreifenden Forschungsvorhaben zu verarbeiten.
Mit einem aktuellen Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes will die Ampelkoalition ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag einlösen, den Datenschutz entsprechend zu vereinheitlichen und praktikabler zu gestalten. Der Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Im Koalitionsvertrag hatten sich die Koalitionäre auf folgendes Vorhaben geeinigt: „Zur besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes verstärken wir die europäische Zusammenarbeit, institutionalisieren die Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und wollen ihr rechtlich, wo möglich, verbindliche Beschlüsse ermöglichen.“
Damit sollen Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen künftig nur noch einer einzigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde unterstehen und sich mit dieser verständigen.
Damit hätten die Forschenden nur eine einzige Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr konkretes gemeinsames Forschungsvorhaben, heißt es im Gesetzentwurf. „Damit kann Rechtsunsicherheit beim Auftreten unterschiedlicher Rechtsauffassungen der für ein länderübergreifendes Vorhaben zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeschlossen werden“, heißt es weiter.
Konkret soll der neue Paragraf 40a im Bundesdatenschutzgesetz eingefügt werden. Darin heißt es, dass künftig die Aufsichtsbehörde für gemeinsam agierende Unternehmen aus unterschiedlichen Bundesländern verantwortlich sein soll, in dessen Zuständigkeit das Unternehmen fällt, das den größten Jahresumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.
„Die gemeinsame Anzeige ist an alle Aufsichtsbehörden zu richten, die für die gemeinsam verantwortlichen Unternehmen zuständig sind, und muss die das umsatzstärkste Unternehmen nachweisenden Unterlagen enthalten“, heißt es weiter.
Für gemeinsam Verantwortliche, die nicht oder nicht ausschließlich Unternehmen sind, gilt diese Regelung auch. Allerdings wird hier die Aufsichtsbehörde gewählt, zu dessen Zuständigkeit der Forschungspartner gehört, der die meisten Personen beschäftigt, welche ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten.
Inwiefern sich die verschiedenen Aufsichtsbehörden untereinander abstimmen müssen, um mit einer Stimme sprechen zu können, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern künftig zunächst einen gemeinsamen Standpunkt erzielen sollen, bevor sie diesen an Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss übermitteln.
Hintergrund ist, dass jedes Bundesland einen eigenen Landesdatenschutzbeauftragten hat, damit existieren 16 verschiedene Stellen in Deutschland. Darüber hinaus gibt es den Bundesdatenschützer, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andreas Kelber.
In der Vergangenheit hatten die 17 verschiedenen Datenschutzbehörden immer wieder unterschiedliche Auffassungen zu datenschutzrechtlichen Auslegungen bezüglich der Durchführung von Forschungsprojekten und Datenverarbeitungsvorhaben. Damit wurden die Projekte teilweise deutlich verzögert. Das stieß auf deutliche Kritik vonseiten Forschender, aber auch der Industrie.
Betroffen war beispielsweise das Forschungsprojekt Racoon, in dessen Rahmen Daten zu COVID-19-verdächtigen Pneumoniefällen bundesweit zusammengetragen worden sind.
Zwei Jahre habe es gedauert, bis das Team die Datenvorgaben der verschiedenen Bundesländer erhalten habe, hatte Sylvia Thun, Professorin für E-Health und Interoperabilität an der Berliner Charité, bereits vergangenes Jahr im Vorfeld der 104. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bemängelt.
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