Details zu Pädiatrischen Institutsambulanzen geregelt

Berlin – Niedergelassene Ärzte können Kinder und Jugendliche mit schweren chronischen Erkrankungen künftig an eine Pädiatrische Institutsambulanz (PädIA) überweisen, um einen stationären Aufenthalt zu vermeiden.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung konnten unter Hinzuziehung des Schiedsgremiums erwirken, dass in den Ambulanzen nur Fachärzte tätig sein dürfen und diese namentlich zu benennen sind. Dazu erhalten diese eine Krankenhausarztnummer, die sie bei der Abrechnung über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) angeben.
Zudem gelten für die PädIA die Qualitätsvorgaben der vertragsärztlichen Versorgung. „Mit Fug und Recht lässt sich von einer wegweisenden Entscheidung für mehr Qualität und Transparenz in der sektorübergreifenden pädiatrischen Versorgung sprechen“, sagte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende, Stephan Hofmeister.
Durch die Nutzung der Krankenhausarztnummer in den Ambulanzen werde ersichtlich, welche Ärztinnen und Ärzte mit welchen Qualifikationen die jeweiligen Leistungen erbracht haben, betonte er.
Zustimmung zu der Regelung
Zufrieden mit der Regelung zeigte sich auch der Berufsverband der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte (BVKJ). „Die Entscheidung entspricht unseren langjährigen Forderungen nach klarer Verantwortlichkeit und Transparenz. Gerade in der Pädiatrie ist eine hohe Spezialisierung sehr entscheidend – dahingehend teilen wir die Einschätzung der KBV“, sagte BVKJ-Präsident Michael Hubmann.
Dem BVKJ zufolge ergänzen die PädIA das bestehende Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche sinnvoll. „Jetzt ist es wichtig, dass die Kooperation zwischen Klinik und Praxis bestehen bleibt und es nicht zu einer schleichenden Verschiebung zugunsten der Krankenhäuser kommt“, so Hubmann.
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz sieht die Ermächtigung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Kindern und Jugendlichen vor, wenn diese aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung die Behandlung durch ein Krankenhaus benötigen (Paragraf 118b SGB V).
Für welche Erkrankungen dies gilt und welche sächlichen und personellen Voraussetzungen beziehungsweise Qualitätsanforderungen PädIA zu erfüllen haben, mussten die KBV und der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren.
Die Voraussetzungen betreffen unter anderem die technische Ausstattung, den Umfang der Mindestsprechzeiten und die telefonische Erreichbarkeit. So müssen die Ambulanzen mindestens an zwei Tagen pro Woche jeweils für vier Stunden geöffnet sein und zu den auf ihrer Homepage veröffentlichten Sprechzeiten telefonisch erreichbar sein. Zu den Angeboten gehören auch Videosprechstunden, Konsile und Fallkonferenzen.
Außerdem wurde festgelegt, dass nur Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzweiterbildung des entsprechenden Leistungsbereichs, zum Beispiel Kardiologie, die Behandlung durchführen dürfen.
Die nun beschlossene Vereinbarung sieht elf Leistungsbereiche vor, bei denen eine ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in einer PädIA möglich ist.
Dazu gehören kardiologische, pneumologische und neurologische Erkrankungen sowie postoperative Leistungen nach kinderchirurgischen Eingriffen. Neben der Erkrankung müssen bestimmte Voraussetzungen für die Schwere oder die Dauer der Erkrankung erfüllt sein.
Die Behandlung erfolgt auf Überweisung durch eine pädiatrische oder hausärztliche Praxis. Diese stellt der PädIA alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Die PädIA sind wiederum verpflichtet, die Praxis, welche das Kind an die Ambulanz überwiesen hat, über Diagnostik und Therapie zu informieren.
Die Untersuchungen und Behandlungen in den Pädiatrischen Institutsambulanzen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung entsprechend der gesetzlichen Regelungen bezahlt. Ergänzend sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu vergüten.
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