Durchschnittlich 94 Prozent der Beschäftigten im Krankenhaus gegen SARS-CoV-2 geimpft oder genesen

Berlin – Die Krankenhäuser in Deutschland haben im Durchschnitt rund sechs Prozent ihrer Beschäftigten wegen fehlender Impf- oder Genesenennachweise an die Gesundheitsämter gemeldet.
Das berichtet die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nach einer Umfrage, an der sich bundesweit 361 Krankenhäuser ab 50 Betten beteiligt haben. Im Pflegedienst fällt die Quote der gemeldeten Personen danach mit rund sieben Prozent etwas höher aus, im ärztlichen Dienst liegt sie dagegen nur bei drei Prozent.
„Die Zahlen der Umfrage belegen sehr eindrucksvoll, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vergleich zur Gesamtbevölkerung eine außerordentlich hohe und vorbildliche Impfquote aufweisen“, erklärte der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß.
Auffällig ist laut der DKG, dass in Regionen mit niedriger Impfquote in der Allgemeinbevölkerung auch die Impfquote der Klinikmitarbeiter geringer sei.
In der Auswertung hat die DKG drei Cluster bei den Bundesländern gebildet, die sich nach den jeweiligen allgemeinen Impfquoten vergleichen lassen. So liegt in der Gruppe mit hohen Impfquoten in der Bevölkerung (größer 77,5 Prozent) die durchschnittliche Meldequote der Krankenhäuser mit drei Prozent deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von sechs Prozent.
Selbst in der mittleren Gruppe fällt die Meldequote mit fünf Prozent noch unterdurchschnittlich aus. In der Gruppe mit niedrigen Impfquoten in der Bevölkerung (bis 74,3 Prozent) liegt die durchschnittliche Meldequote hingegen mit zehn Prozent deutlich über dem Bundesdurchschnitt.
Gaß betonte, die Kliniken sprächen sich weiter für eine allgemeine Impfpflicht aus, „um im kommenden Herbst nicht erneut Gefahr zu laufen, unser Gesundheitssystem zu überlasten“.
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt seit dem 16. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Mitarbeiter, die bis zum 15. März 2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben und für die keine medizinische Kontraindikation für eine COVID-19-Impfung vorliegt, sind von den Krankenhäusern beziehungsweise Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: