Krankenhäuser: Verkürzte Zahlungsfrist soll auch 2024 gelten

Berlin – Der Zeitraum, innerhalb dessen die verkürzte Zahlungsfrist für Krankenkassen bei Krankenhausleistungen gilt, soll bis bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Dies sieht ein Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Mit der geplanten Regelung soll die Frist für die Krankenkassen, binnen derer sie die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellte Leistungen zu bezahlen haben, auch weiterhin auf fünf Tage festgelegt werden. Zur Begründung wird im Verordnungsentwurf auf die angespannte wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser verwiesen.
Die Bundesregierung habe die Situation für die Krankenhäuser zwar durch „zahlreiche begleitende Maßnahmen“ – genannt werden Energiepreisbremse, Direkterstattungen von Energiekosten und der pauschale Ausgleich der Steigerung mittelbarer Energiekosten – stabilisieren können, heißt es. Nichtsdestotrotz seien die Krankenhäuser auch weiterhin auf eine schnelle Refinanzierung durch die Kostenträger angewiesen.
Um Liquiditätslücken zu vermeiden habe sich das von der Bundesregierung erstmalig 2020 mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eingeführte Instrument der Verkürzung von Zahlungsfristen grundsätzlich bewährt, so das BMG.
Da die Verkürzung der Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 befristet ist, würde aber ab Januar 2024 wieder die ursprüngliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gelten – mit entsprechenden Folgen für die Krankenhäuser. Mit der Verordnung soll die Frist deshalb um ein weiteres Jahr verlängert werden.
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