Eilanträge gegen Masernimpfung von Schulkindern erfolglos

Minden – Eltern müssen einen Masern-Impfschutz ihrer schulpflichtigen Kinder bei einer entsprechenden Aufforderung nachweisen. Das entschied das Verwaltungsgericht Minden. Es lehnte zwei Eilanträge von Eltern ab und verwies auf die bestehende Masern-Impfpflicht.
Die Eltern hatten sich mit ihren Anträgen gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh gerichtet. Der Kreis hatte sie unter Androhung eines Zwangsgelds von 250 Euro aufgefordert nachzuweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft seien – oder aber, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten.
Die Eltern verweigerten das, es handele sich bei den Bescheiden des Kreises um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Das Gericht stellte klar, dass die Bescheide des Kreises rechtmäßig seien. Die Rechtsgrundlage bilde das Infektionsschutzgesetz, teilte das Verwaltungsgericht (VG) heute mit. Zudem seien Kriterien aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2022 übertragbar.
Eine Masernimpfung diene den „überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen“, betonte das VG. Eine Impfung sei auch „als dem Kindeswohl dienlich“ zu bewerten.
Seit März 2020 gilt eine Impfpflicht gegen Masern, die bei Kitas und Schulen ansetzt. Um ein Zirkulieren des hochansteckenden Virus und Ausbrüche zu verhindern, müssen mindestens 95 Prozent der Bevölkerung immun sein.
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