Elektronische Patientenakte: Kassen sollen alte Papierdokumente für Patienten aufbereiten

Berlin – In Papierform vorliegende Dokumente von Patienten mit medizinischen Informationen sollen Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) werden können. Darauf sollen gesetzlich Krankenversicherte nun einen Anspruch erhalten. Das geht aus dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Digitalgesetz (DigiG) hervor. Das Papier ist jetzt in die Verbändeanhörung gegangen.
Der Referentenentwurf aus dem Haus von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sieht auch Regelungen zum geplanten Neustart für die ePA vor. Demnach sollen alle gesetzlich Versicherten bis zum 15. Januar 2025 automatisch eine ePA erhalten – es sei denn, sie lehnen das aktiv ab.
Als freiwilliges Angebot war die ePA bereits 2021 eingeführt worden, aber nicht einmal ein Prozent der 74 Millionen Krankenversicherten nutzt sie bislang. In der ePA sollen Befunde, Laborwerte oder Medikamentenlisten gespeichert werden können.
Das Digitalgesetz sieht nun vor, dass Patienten mit ihren Aktenordnern zu ihren Krankenkassen gehen können, damit Papier dort digitalisiert werden und in der ePA gespeichert werden. Allerdings gilt das nicht in unbegrenzter Anzahl von Seiten. Ein Scannen ganzer Patientenordner ist nicht vorgesehen. Im Digitalgesetz heißt es, der Anspruch sei „pro Antrag auf zehn Dokumente begrenzt“. Den Anspruch sollen Patienten zweimal im Jahr haben.
Die Krankenkassen erhalten dafür eine Vergütung. Die Kosten dafür veranschlagt das Ministerium in dem Gesetzentwurf mit insgesamt 146 Millionen Euro für die beiden Jahre 2025 und 2026.
Deutliche kritik kommt vom AOK-Bundesverband. Dieser zeigte sich „irritiert“, dass die Krankenkassen ältere Papierdokumente von Versicherten scannen und in die ePA übertragen sollten. „Der voraussichtlich entstehende Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen für die Versicherten“, bemängelte die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Carola Reimann.
Zudem sollte die Befüllung der ePA nicht Aufgabe der Krankenkassen sein, sondern gehöre grundsätzlich in der Hand der Patienten sowie der behandelnden Ärzte. „Sie können am besten beurteilen, welche Daten und Befunde in der Akte gespeichert werden sollten“, so Reimann.
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