Politik

Elektronische Überweisungen sollen ab 2029 verpflichtend sein

  • Donnerstag, 2. April 2026
/khunkornStudio, stock.adobe.com
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Berlin – Mit einem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen sollen die technischen Voraussetzungen für ein digital gestütztes Primärversorgungssystem geschaffen werden. Bestandteile der Regelungen, ein vorläufiger Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor, sind unter anderem die elektronische Überweisung (E-Überweisung) sowie digitale Terminbuchungen über die elektronische Patientenakte (ePA).

Sobald die dafür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, soll für die E-Überweisungen die Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. September 2029 verpflichtet sind, E-Überweisungen zu nutzen – sofern dies dann technisch möglich ist.

Die Versicherten sollen wählen können, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre E-Überweisung erforderlichen Zugangsdaten entweder durch einen Papierausdruck oder elektronisch bereitgestellt werden. Soweit die Versicherten nicht widersprechen, sollen Daten zu E-Überweisungen automatisiert in der jeweiligen elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Allerdings soll dabei gelten: Überweisungsdaten und Informationen zur Einlösung der E-Überweisung sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Einlösung der Überweisung zu löschen.

Sämtliche TI-Komponenten im Zusammenhang mit den E-Überweisungen – einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte – sollen laut Gesetzentwurf durch ein externes Gutachten ihre Sicherheit im Hinblick auf Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit nachweisen.

Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters soll durch die Gesellschaft für Telematik (Gematik) im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgen. Dem BSI würde das Gutachten zudem, sollte die Regelung so umgesetzt werden, zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt.

Ein weiterer umfangreicher Regelungsblock beschäftigt sich mit einem sogenannten „Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg“ in den ePA-Apps der Krankenkassen. Spätestens ab dem 1. Februar 2028 sollen die Kassen ihren Versicherten dieses Angebot anbieten müssen.

Laut den Planungen wäre dann unter anderem eine Buchung von Behandlungsterminen und von Terminen für telemedizinische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung möglich. Verwiesen wird auf eine „Nutzung des Systems nach § 370a Absatz 1“ – also die Terminplattform der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Die Vorstände der KBV, Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner, begrüßte diese Planung in einer ersten Reaktion. Es sei „richtig und konsequent, diesem bereits vorhandenen System eine Schlüsselrolle zuzuweisen“. Wenn Politik gleichzeitig die Rolle der ePA aufwerten wolle, müsse sie und vor allem die Krankenkassen die Akzeptanz und Verbindlichkeit der ePA bei den Bürgerinnen und Bürgern allerdings „erheblich“ steigern. Mit Blick auf die E-Überweisung plädiert die KBV für einen eigenen TI-Versorgungsfachdienst, über den alle notwendigen Informationen weitergegeben werden können – und zwar „unabhängig davon, ob der Patient eine ePA besitzt oder nicht“.

Ebenfalls soll laut Gesetzentwurf in dem neuen ePA-Funktionsbereich eine „Weiterleitung des Versicherten an das bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren für die Terminvermittlung in Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen“ möglich sein.

Genutzt würde in diesem Fall also die Softwarelösung SmED. Vorgesehen ist, dass die aus einem solchen Kontakt entstehenden Daten in die ePA eingestellt werden können, sofern die oder der Versicherte dies wünscht.

Davon unabhängig soll noch eine „Regelung zur Festlegung der Anforderungen an eine digitale oder digital gestützte Einschätzung des medizinischen Bedarfs“ ausgearbeitet werden. Diese Regelung werde aktuell noch intern abgestimmt und soll zeitnah in dem Entwurf ergänzt werden, heißt es in der vorliegenden Entwurfsfassung.

Da für eine breite Akzeptanz und erfolgreiche Nutzung des geplanten Funktionsbereichs für einen digitalen Versorgungseinstieg eine „einfache, intuitive Bedienbarkeit und nutzerfreundliche Ausgestaltung von zentraler Bedeutung“ sei, soll die Gematik einen entsprechenden Auftrag erhalten.

Insbesondere soll die Digitalagentur dazu verpflichtet werden, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten sich für die verschiedenen Funktionen und Anwendungen nicht mehrfach anmelden muss, sondern nach einer initialen Authentisierung an der ePA-App den digitalen Versorgungseinstieg insgesamt nutzen kann.

aha

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