Ärzteschaft

Elektronische Verordnung für DiGA kommt frühestens ab Januar 2026

  • Freitag, 13. Juni 2025
/keBu.Medien, stock.adobe.com
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Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf einen Zeitplan zur Einführung der elektronischen Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verständigt. Danach soll die bundesweite Umstellung auf die elektronische Verordnung in den Praxen frühestens Anfang 2026 erfolgen – derzeit läuft eine Testphase.

Gesetzlich war die Umstellung der Verordnung von DiGA auf den digitalen Weg ursprünglich zum 1. Januar 2025 vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte jedoch Ende 2024 mitgeteilt, dass die Einführung verschoben werden muss, da nicht alle technischen Voraussetzungen vorlagen.

Im Bundesmantelvertrag haben KBV und GKV-Spitzenverband nun geregelt, wie digitale Gesundheitsanwendungen in den Praxen elektronisch verordnet werden und auch einen entsprechenden Zeitplan festgelegt.

Demnach müssen Softwareanbieter die elektronische Verordnung spätestens bis zum Jahresende in ihren Systemen umsetzen und dies der KBV nachweisen: Praxen dürfen nur von der KBV zertifizierte DiGA-Verordnungsmodule einsetzen.

Bevor die elektronische DiGA-Verordnung bundesweit zum Einsatz kommt, soll sie erprobt werden. Dies erfolgt laut Gematik in der Modellregion Hamburg und Umland seit Mitte Mai für mehrere Monate. Anschließend sollen die Ergebnisse ausgewertet werden – dann entscheidet das BMG über das weitere Vorgehen.

Erst wenn das BMG die verpflichtende Nutzung für die Praxen bekanntgibt, soll die bundesweite Einführung beginnen. Pflicht wird die elektronische Verordnung für DiGA zwölf Wochen nach Beginn des Quartals, das auf die Bekanntgabe des BMG folgt – frühestens jedoch zu Beginn des ersten Quartals 2026.

Bei technischen Problemen gelten für DiGA laut KBV die gleichen Ausnahmen wie beim elektronischem Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Ist die Ausstellung oder Übermittlung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich, können Ärzte und Psychotherapeuten das Formular 16 nutzen. Dies gilt auch bei Haus- und Heimbesuchen oder wenn die Versichertennummer im Ersatzverfahren nicht bekannt ist.

EB/aha

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