Politik

Ernährungstherapie ab 2018 verordnungsfähig

  • Freitag, 29. Dezember 2017
/gpointstudio, stock.adobe.com
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Berlin – Ab dem 1. Januar 2018 können spezialisierte Ärzte erstmals Ernährungs­thera­pie als Heilmittel für Patienten mit einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkran­kung oder Mukoviszidose verordnen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Hintergrund ist, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angepasste Heilmittel-Richtlinie zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Für die Verordnung von Ernährungstherapie können spezialisierte Vertragsärzte das Formular 18 nutzen, auf dem bisher Ergotherapie verordnet wird. Inhaltlich wird das Formular laut KBV nicht verändert. Lediglich der Formulartitel wird um den Begriff „Ernährungstherapie“ ergänzt. Erweitert wurden aber die Erläuterungen zum Vordruck, um die Anforderungen für die Verordnung von Ernährungstherapie zu verdeutlichen.

Verschiedene Behandler möglich

Mit der Aufnahme der Ernährungstherapie in den Heilmittelkatalog dürfen der KBV zufolge insbesondere Diätassistenten, Oecotrophologen und Ernährungswissen­schaftler die Behandlung künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen, wenn sie dafür von den Krankenkassen zugelassen sind. Bislang erfolgt die Therapie vor allem in spezialisierten Zentren.

Verordnen dürfen nach Aussagen der KBV grundsätzlich Vertragsärzte, die auf die Behandlung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert sind. Das sei in der Regel derjenige Arzt, der die krankheitsspezifische Behandlung schwerpunktmäßig durchführe. Nur in Ausnahmefällen könne eine Folgeverordnung auch von nicht spezialisierten Vertragsärzten in Abstimmung mit dem Spezialisten ausgestellt werden.

Die Ernährungstherapie ist Teil des ärztlichen Behandlungsplans und umfasst insbe­son­dere die Beratung zur Auswahl und Zubereitung natürlicher Nahrungsmittel. In Absprache mit dem Vertragsarzt erstellt der Ernährungstherapeut krankheitsspezifische Diäten und Ernährungspläne. Ziele sind eine altersgemäße, körperliche und geistige Entwicklung, das Erreichen eines stabilen Ernährungszustandes, die Verhütung von Krankheitsfolgen und eine verbesserte Lebenserwartung.

Von der neuen Regelung profitieren Patienten, die an einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen wie Phenylketonurie, Harnstoffzyklusdefekte, Formen der Glykogenose oder an Mukoviszidose leiden. Dabei muss die Ernährungstherapie als alternativlose medizinische Maßnahme gelten, ohne die Tod oder schwere Behin­derung droht. In Deutschland betrifft dies nach Schätzungen des G-BA etwa 23.000 Patienten.

may/EB

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