Erprobungsregelung: G-BA zieht erste Bilanz
Berlin – Mit der Erprobungsregelung zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wollte der Gesetzgeber es dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ermöglichen, Evidenz für Methoden zu generieren, deren Nutzen noch nicht belegt ist, die aber Potenzial haben. Das Gremium hat nun ein erstes Fazit gezogen.
Demnach hat der G-BA seit Einführung der Erprobungsregelung – zumeist nach Anträgen von Medizinprodukteherstellern – das Potenzial von 33 Untersuchungs- beziehungsweise Behandlungsmethoden bewertet. In etwas über der Hälfte der Fälle hatten die Antragsteller Unterlagen vorgelegt, die nach Auffassung des G-BA geeignet waren, das Potenzial der jeweiligen Methoden zu bestätigen.
Dass bislang nur zu 12 Methoden die Beratungen über zu erprobende Methoden aufgenommen werden konnten, begründet der G-BA damit, dass die von den Antragstellern übermittelte Evidenz teilweise so gut gewesen sei, dass der G‑BA „ohne Erprobung in die Nutzenbewertung einsteigen konnte“. Weitere Antragsgegenstände seien erst nach der diesjährigen Auswahlentscheidung im August 2017 positiv beschieden worden und könnten nächstes Jahr bei der dann folgenden Auswahl berücksichtigt werden.
„Wichtig ist mir die Feststellung, dass der G-BA bislang bei keiner Methode, bei der er nach Bewertung der Antragsunterlagen das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative festgestellt hatte, aus haushalterischen Gründen die Aufnahme von Beratungen zu entsprechenden Erprobungs-Richtlinien abgelehnt hat“, sagte Harald Deisler, unparteiisches Mitglied und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. Er betonte, die ersten vier Erprobungs-Richtlinien seien beschlossen, weitere würden derzeit vorbereitet.
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