Ausland

EuGH: Schutzsuchende Migranten dürfen nicht aus Platzmangel in Haft

  • Donnerstag, 25. Juni 2020
/picture alliance, Marcel Kusch
/picture alliance, Marcel Kusch

Luxemburg – Fehlende Kapazitäten in Aufnahmezentren dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht dazu führen, dass schutzsuchende Migranten in Haftanstalten untergebracht werden. Dies sei nach EU-Recht kein Haftgrund, befanden die Luxemburger Richter heute (Rechtssache C-36/20 PPU).

Zudem entschieden sie, dass sich illegal in der der EU aufhaltende Migranten einen An­trag auf internationalen Schutz auch bei jenem Richter stellen können, der eigentlich über ihre Inhaftnahme entscheiden soll.

Hintergrund ist ein Fall in Spanien, bei dem die Seenotrettung im vergangenen Dezember nahe Gran Canaria ein Boot mit 45 Drittstaatsangehörigen abfing. Eine spanische Behör­de ordnete die Abschiebung der Menschen an. Ein Betroffener teilte dem Untersuchungs­richter jedoch mit, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.

Der Richter ordnete daraufhin an, dass der Migrant in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht werden soll, weil es in humanitären Aufnahmeeinrichtungen keinen Platz mehr gab. Dort sollte auch sein Schutzantrag bearbeitet werden. Der Betroffene legte Ein­spruch dagegen ein, dass er in Haft genommen werden sollte.

Die Luxemburger Richter gaben ihm nun Recht. Das EU-Recht sehe in einem Fall wie die­sem keinen Haftgrund. Zudem erklärten sie, dass Anträge auf internationalen Schutz auch bei Gerichten und Behörden gestellt werden können, die eigentlich nicht dafür zuständig sind.

Ziel des EU-Rechts sei, möglichst einfachen Zugang zu einem solchen Verfahren zu ge­währen. Somit falle auch ein Untersuchungsrichter, der über die Inhaftnahme eines ille­gal im Land befindlichen Drittstaatsangehörigen entscheiden soll, unter „andere Behör­den“ in der entsprechenden EU-Richtlinie.

dpa

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