G-BA aktiviert bundeseinheitliche Coronasonderregeln für verordnete Leistungen

Berlin – Angesichts der exponentiell steigenden Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert.
Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und sollen, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert werden.
Die beschlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen zu telefonischen Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten (seit Frühjahr 2020).
„Wir müssen jene notwendigen Anstrengungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infektionsrisiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen“, betonte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können.
Hecken appellierte an die gesamte Gesellschaft, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. Das gelte vor allem auch zum Schutz jener Menschen, die aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko mitbringen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und schwere Krankheitsverläufe zu erleiden.
Diese neuen Sonderregelungen ergänzen die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen:
Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können.
Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten per Video erbracht werden.
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist.
Die Verordnung kann dann postalisch an Versicherte übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von drei Tagen auf zehn Tage verlängert.
Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst.
Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
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