G-BA beschließt Anforderungen zur Behandlung von Morbus Wilson

Berlin – Patienten mit Morbus Wilson können künftig im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Mit Inkrafttreten der Regelungen können ASV-Teams den zuständigen Landesbehörden ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.
Im ASV-Kernteam zur Behandlung von Patienten mit Morbus Wilson müssen zum Beispiel Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie für Neurologie vertreten sein. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine entsprechende pädiatrische Expertise in das Team zu integrieren.
„Wir hoffen, mit der neuen ASV-Anlage einen Beitrag für die medizinisch notwendige Versorgung leisten zu können“, sagte Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV. Insbesondere wolle man die Latenzzeit zwischen Erstsymptomatik und Einleitung der adäquaten Therapie abkürzen, denn nur so könnten an sich vermeidbare Langzeitschäden wie eine Leberzirrhose und schwerwiegende neurologisch-psychiatrische Symptome verringert werden.
Weitere Änderungen der ASV-Richtlinie zu Morbus Wilson betrafen den allgemeinen Regelungsteil, der für alle erkrankungsspezifischen ASV-Anforderungen gilt. So soll künftig ASV-Patienten, die mindestens drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig anwenden, auf Verlangen ein Medikationsplan zur Verfügung gestellt werden.
Ziel ist es, die Verordnung von Arzneimitteln zwischen den behandelnden Hausärzten und den ASV-Teams besser zu koordinieren und Doppelstrukturen zu vermeiden. Vereinheitlicht wurden zudem die Regelungen zur Zusammensetzung des ASV-Teams bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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