ASV: Verband gegen dauerhaften Bestandsschutz für Kliniken
München – Der Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung (BV ASV) hat Forderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert, wonach Kliniken, die nach Paragraf 116b des fünften Sozialgesetzbuches Patienten ambulant betreuen, dies weiterhin tun sollten – trotz neuer Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). „Ein dauerhafter Bestandsschutz für Krankenhäuser mit Berechtigungen nach § 116b SGB V alter Fassung ist nicht im Interesse der Patientenversorgung“, sagte der Vorstand des BV ASV, Axel Munte, in München.
Ein Vorläufer der ASV war die „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“, die der Gesetzgeber im Jahr 2004 einführte, um Kliniken für die ambulante Versorgung von Menschen mit komplexen Krankheitsbildern zu öffnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konkretisierte dies bis Ende 2011 in einer Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL). Diese Richtlinie wird aber nach und nach von den Bestimmungen der neuen Richtlinie des G-BA über die ASV abgelöst.
Die bestehenden Berechtigungen von Krankenhäusern für die ambulante Behandlung im Krankenhaus enden drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden ASV-Konkretisierung. Dies betrifft im Januar 2017 die Indikationen Tuberkulose und im Juli 2017 gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle. Betroffene Krankenhäuser müssen somit bei den erweiterten Landesausschüssen neue Teilnahmeanzeigen für die ASV einreichen.
„Die ASV unterscheidet sich in vielen Punkten von der Regelung des alten Paragrafen 116b. Gerade in der Onkologie ist jetzt eine Kooperation von Krankenhäusern und Vertragsärzten vorgeschrieben. Auch wurden Qualifikationsvorgaben präzisiert und erweitert“, erläuterte Munte. Er betonte, „diese Fortschritte dürfen nun nicht konterkariert werden.“
Allerdings fordert der BV ASV ein vereinfachtes Verfahren für die Krankenhäuser, die bereits nach der alten Richtlinie ambulant betreut haben. „Krankenhäuser mit Bestandsberechtigungen haben bereits wichtige Nachweise erbracht, die auch für die ASV zutreffen. Hier sollten die Erweiterten Landesausschüsse ein verkürztes Anzeigeverfahren in Erwägung ziehen, in dem nur die zusätzlichen Anforderungen überprüft werden“, so Munte.
Der BV ASV bietet Ärzten an, die Anzeige beim erweiterten Landesausschuss organisatorisch zu unterstützen. „Die DKG sollte konstruktiv über ähnliche Unterstützungsangebote nachdenken, statt nur den Status quo zu erhalten“, so der Verbandsvorstand.
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