G-BA darf Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten widerrufen
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist dazu berechtigt, einem Medizinprodukt seine Verordnungsfähigkeit wieder abzusprechen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) nach mehrjährigem Rechtsstreit jetzt entschieden.
Medizinprodukte sind eigentlich im Rahmen der Arzneimittelversorgung nicht verordnungsfähig. Aber es gibt Ausnahmen – nämlich Zubereitungen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Diese Produkte unterscheiden sich von Arzneimitteln, da sie ihre Hauptwirkung vorwiegend auf physikalischem Wege entfalten, während Arzneimittel per definitionem pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch wirken. Der G-BA hat die Aufgabe, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen Fällen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung ausnahmsweise einbezogen und damit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können.
Der G-BA hatte im Jahr 2008 das Mittel gegen Kopfläuse „Jacutin® Pedicul Fluid“ in die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen. Eine Überprüfung ergab im Jahr 2010 jedoch, dass zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten verordnungsfähig waren. Der G-BA beschloss deshalb, das Medizinprodukt aus der Arzneimittel-Richtlinie zu streichen. Dagegen klagte der Hersteller des Medizinprodukts, die Firma Almirall Hermal GmbH, letztlich ohne Erfolg, wie das BSG jetzt entschieden hat (Aktenzeichen B 6 KA 14/14 R).
„Der 6. Senat des BSG hat ein für unsere Arbeit sehr wichtiges Grundsatzurteil gefällt. Nun besteht Klarheit, dass für die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts maßgeblich sind“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA heute in Berlin.
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