G-BA lockert weitere Qualitätsregelungen

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mehrere zeitlich befristete Sonderregelungen zur Entlastung in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen. Nachdem in der vergangenen Sitzung vor einer Woche die Regelungen zu Beschlüssen per E-Mail verändert wurden, wurde in der laufenden Woche für elf Bereiche Veränderungen beschlossen.
„Wir müssen in der jetzigen Ausnahmesituation (…) alle verfügbaren personellen Ressourcen beim Pflegepersonal und bei den Ärztinnen und Ärzten für die Patientenversorgung freimachen und deshalb Bürokratie und Dokumentationsvorgaben zur Qualitätssicherung auf ein unabdingbares Minimum reduzieren“, erklärte der unparteiische G-BA-Vorsitzende Josef Hecken in einer Mitteilung.
Dabei sollte im Blick bleiben, dass Mitarbeiter in den medizinischen Einrichtungen sowie Patienten möglichst wenig Infektionsrisiken haben und Kontakt auf ein vertretbares Maß reduziert wird. „Auf diese besonderen Versorgungsbedürfnisse hat der G-BA schnell, unbürokratisch und mit der notwendigen Systemkenntnis reagiert“, so Hecken weiter.
Hintergrund davon ist, dass in der vergangenen Woche in der regulären Plenumssitzung des G-BA ein heftiger Streit zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) über notwendige Bürokratie- und Qualitätssicherungsinstrumente entstanden ist.
Auch Hecken hatte sich in die Diskussion eingeschaltet und sich dagegen gewehrt, viele der seit Jahren entwickelten Instrumente nun über Bord zu werfen und dabei auch die Patientensicherheit nicht mehr im Auge zu haben. In einer Mitteilung bekräftigt der G-BA nun, dass die beschlossenen Regelungen „befristete Sonderregelungen“ sind, die auch weiter aktualisiert werden können, falls das Pandemie-Geschehen und die Auswirkungen auf die Kliniken und Vertragsarztpraxen sich verändern.
Zu den Sonderregelungen gehören die flexibleren Verordnungsmöglichkeiten von Heil- und Hilfsmitteln sowie häusliche Krankenpflege und ähnliches seitens der Krankenhausärzte beim Entlassmanagment.
Diese Verordnungen können künftig 14 statt sieben Tage gelten. Ebenso werden zeitliche Vorgaben beim gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern verändert. Die Vorgabe, dass ein beatmungspflichtiger Patient auf innerhalb von 60 Minuten nach Ankunft auf die Intensivstation aufgenommen werden muss, wird aufgehoben. Es soll künftig „zügig“ auf die Intensivstation aufgenommen werden.
Wie schon vor einer Woche werden zusätzlich bei weiteren Richtlinien die Dokumentations- und Nachweispflichten speziell bei den Qualitätsvorgaben ausgesetzt. Dazu gehören die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, die Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene, die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, die Richtlinie zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik, die MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie, sowie die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser und einige Mindestmengenregelungen.
Darüber hinaus sind weitere Bereiche betroffen – eine Auflistung.
Mammografie-Screening
Einladungen zur Teilnahme am Screening werden vorerst bis zum 30. April nicht versandt. Nach Beendigung der Aussetzung werden die anspruchsberechtigten Frauen umgehend nachträglich eingeladen.
Fristenregelungen bei der Verordnung ambulanter Leistungen
Die Richtlinien des G-BA enthalten auch Fristen zur Gültigkeit von Verordnungen oder Angaben dazu, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In folgenden Bereichen haben sich die Fristen verlängert oder wurden sogar ganz ausgesetzt:
Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt. Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.
Arzneimittel nach telefonischer Anamnese
Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen ist auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhäusern bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten werden flexibilisiert.
Disease-Management-Programme (DMP)
Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten, müssen Patientinnen und Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich.
Folgeverordnung von ambulanten Leistungen
Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Krankentransport
Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankte oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer ärztlicher Anamnese festgestellt werden.
Dies gilt auch für Versicherte, bei denen bereits ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus besteht. Zudem können Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Kalendertagen, sondern nunmehr bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
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