G-BA wehrt sich gegen Kritik an Personalbemessung für die Psychiatrie
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich heute gegen die Kritik der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) an der Richtlinie zur Personalbemessung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung gewehrt.
Für Beobachter und Öffentlichkeit ist der Streit nur schwer nachzuvollziehen, da die Richtlinie vom G-BA zwar in einer Mammutsitzung beschlossen, aber bisher nicht veröffentlicht wurde. Geplant sei dies nun für Anfang Oktober, da es einen „hohen Bedarf an rechtlicher Konsistenzprüfung im Nachgang der abschließenden Beratungen“ gebe, hieß es auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes.
G-BA-Chef Josef Hecken nannte die Äußerungen der DKG heute „sehr bedauerlich“. Er betonte, die DKG gebe den G-BA-Beschluss „nur rudimentär“ wieder und erwecke dadurch einen „durchweg falschen Eindruck über deren Inhalt“. Er warf den Krankenhäusern vor, einen wesentlichen Aspekt „entweder völlig vergessen oder bewusst ignoriert“ zu haben, der für die öffentliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung sei.
„Wir haben beschlossen, dass die Unterschreitung der Personalmindestvorgaben, die wir zur deutlichen Qualitätsverbesserung in der stationären psychiatrischen Versorgung festgelegt haben, zukünftig nur dann sanktioniert werden, wenn sie einrichtungsbezogen in einem Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden“, so Hecken.
Das sei auch das Petitum, das im Stellungnahmeverfahren von den Experten gefordert worden sei, um Kliniken die notwendige Flexibilität im Personaleinsatz zu geben, wenn in einzelnen Behandlungseinheiten besonders intensiv zu betreuende Patienten behandelt werden müssten und in anderen Einheiten eine temporäre Personalreduzierung aufgrund der Schweregrade vertretbar erscheine. „Das ist der entscheidende Punkt, der Flexibilität gibt und Sanktionen eben nicht an starre Stationsstrukturen knüpft“, so Hecken.
Patientengefährdung ausschießen
Was man verlange, sei „nicht mehr und nicht weniger als die stationsbezogene Dokumentation einer angemessenen Personalausstattung in den jeweiligen Versorgungseinheiten, die aber völlig losgelöst von dem Sanktionsinstrumentarium ist“, sagte er weiter.
Damit werde sichergestellt, dass die einrichtungsbezogene Messung der Mindestpersonalausstattung nicht dazu führe, dass besonders sensible Versorgungsbereiche wie etwa die Gerontopsychiatrie oder Intensivversorgungsbereiche nicht dauerhaft personell unterversorgt würden, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall gewesen sei.
So könne ein Einrichtungsbezug bei der Einhaltung der Mindestvorgaben theoretisch dazu führen, dass manche Einheiten sehr gut personell ausgestattet seien und andere völlig unzureichend. Dies wäre eine Unterversorgung und Gefährdung der Patienten in den schlecht ausgestatteten Bereichen, die er für „unverantwortlich und unvertretbar halte“.
Deshalb habe die Dokumentation nichts mit „Kontrollwut“ oder der Verhinderung von modernen Versorgungsangeboten zu tun, sondern sie sei „schlicht und ergreifend dem Patientenschutz geschuldet“.
„Ich finde es sehr bedauerlich, dass dies zum einen von der DKG nicht akzeptiert wird und zum anderen in der erwähnten Presseerklärung so undifferenziert dargestellt wird“, sagte der unparteiische G-BA-Vorsitzende. Was die DKG zudem völlig vergesse, sei, dass man nicht einfach die alte Psychiatriepersonalverordnung fortgeschrieben haben, die ein Personalbemessungsinstrument war und keine Mindestvorgaben enthalten habe.
DKG-Präsident Gerald Gaß hatte am Tag nach der Entscheidung das Votum des Gremiums deutlich kritisiert. „Der Beschluss wirft die Psychiatrie um 40 Jahre zurück“, hatte er gesagt. Zusammenfassend lasse sich sagen: „Mehr Personal für Dokumentation und Bürokratie, weniger Personal für die psychisch kranken Menschen“, hieß es in einer Mitteilung der DKG.
„Mit dem kleinteiligen stationsbezogenen Nachweisverfahren verhindert die Mehrheit im G-BA moderne Versorgungskonzepte. Dies ist nicht nur Auffassung der DKG, sondern des überwiegenden Teils der Fachgesellschaften im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens“, sagte Gaß. Es gehe nur um „das Ansinnen der Kassen, Kontrolle auszuüben und Versorgung einzuschränken“, heißt es von der DKG.
Mit der Richtlinie sollte die Psychiatrie-Personalverordnung von 1990 abgelöst werden. Wenn die Richtlinie nicht vom BMG beanstandet wird, dann tritt sie zum 1. Januar 2020 in Kraft.
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