GeDIG nicht rechtssicher und praktikabel: KBV mahnt Anpassungen an

Berlin – Für Änderungen am Gesetz für digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) macht sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stark.
In einem Schreiben der KBV an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie das Bundesgesundheitsministerium (BMG), das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, heißt es, Anpassungen seien „unverzichtbar, um das Ziel des Regierungsentwurfs rechtssicher, praktikabel und an der Realität der Versorgung orientiert erreichen zu können“.
Bereits im Rahmen der Anhörung des Gesetzes im Bundesgesundheitsausschuss Mitte Oktober hatten Vertreter der Ärzteschaft gewarnt, der im GeDIG vorgesehene digitale Versorgungseinstieg über die elektronische Patientenakte (ePA) dürfe nicht allein über Anwendungen der Krankenkassen erfolgen.
Es müssten gleichberechtigte, diskriminierungsfreie Einstiegsmöglichkeiten, beispielsweise über den Terminservice 116117, erhalten bleiben, erklärte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner im Bundesgesundheitsausschuss. Diese Sichtweise teilen unter anderem auch die Bundesärztekammer (BÄK) und der Spitzenverband der Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (Spifa).
In dem aktuellen Schreiben an die Ministerien wird dies auch mit Blick auf eine ähnlich gelagerte Positionierung der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Notifizierungsverfahren nochmals bekräftigt. Man sei übereinstimmend mit der Kommission der Auffassung, dass ein bedarfsgerechter Zugang zur Versorgung „auch unabhängig von digitalen Angeboten der Krankenkassen gewährleistet bleiben“ muss.
Nur eine solche anbieteroffene und wettbewerbsorientierte Ausgestaltung biete Wahlfreiheit für die Patienten und verhindere die Bevorzugung einzelner Zugangswege, so der Gesamtvorstand der KBV.
„Besonders kritisch“ sehe man zudem die geplante Regelung, nach der KBV und GKV-Spitzenverband einheitliche Anforderungen für den Einsatz privater und digitaler Terminsysteme in Arztpraxen festlegen sollen.
Eine solche Regelung greife in einen Bereich ein, der nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Bundesmantelvertragspartnern sein dürfe, da er außerhalb der Zuständigkeiten von KBV und GKV-Spitzenverband liege.
„Auch angesichts der umfassenden Bedenken der Europäischen Kommission ist ein Streichen der Regelung unerlässlich“, so die KBV.
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