Gefahrenabwehr: Datenübermittlung von psychisch Kranken an Polizei infrage gestellt

Berlin – Der praktische Nutzen zur Gefahrenabwehr von möglichen Gewalttaten psychisch kranker Menschen durch die geplanten Änderungen in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder Hessen und Niedersachsen wird von juristischer Seite infrage gestellt.
Die alleinige Übermittlung an örtliche Polizeidienststellen nach der Entlassung aus einer psychiatrischen Klinik sei „im Ergebnis wenig sinnvoll“, sagte Dirk Pohl-Schönmehl, Rechtsreferent an der Universität Hamburg, kürzlich bei einer Tagung des Instituts für Gesundheitspolitik und Sozialrecht (Ineges) der Goethe Universität Frankfurt am Main zum Thema „Aktuelle Herausforderungen in der psychotherapeutischen Versorgung“ in Berlin.
Ein Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2024 zeige, dass bei gefährlichen Körperverletzungen auf Straßen, Wegen und Plätzen bereits heute mehr als 60 Prozent der Täter der Polizei bereits vorher bekannt waren.
„Einen entscheidenden Nutzen kann eine solche Übermittlung überhaupt nur dann haben, wenn ein Konzept zur Nutzung dieser Daten besteht. Dazu enthalten die Gesetzesentwürfe aus Hessen und Niedersachsen aber keine näheren Angaben“, erklärte Pohl-Schönmehl, der klarstellte, dass dies seine eigene Meinung zu dem Thema sei und nicht unbedingt die der Universität.
Das Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes in Hessen vom 11. Dezember 2025 (Drucksache 21/3188) sieht laut dem Juristen unter anderem vor, dass psychiatrische Einrichtungen Personen, deren Unterbringung wegen Fremdgefährdung erfolgte, vor einer Entlassung an Ordnungsbehörden und Polizei melden sollen. Übermittelt werden sollen Angaben zum Aufenthaltsort sowie fachliche Informationen zur Gefährdungseinschätzung durch Ärztinnen und Ärzte.
Auch der Gesetzentwurf aus Niedersachsen zur Regelung von Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen vom 26. Januar (Drucksache 19/9722) sehe vor, dass Daten von Patienten, die wegen Fremdgefährdung untergebracht waren, nach der Entlassung übermittelt werden sollen, wenn ohne ärztliche Weiterbehandlung weiterhin „erhebliche Gefahr für hochrangige Rechtsgüter“ von ihnen ausgehen können.
Die Gefahr sei also zum Zeitpunkt der Entlassung nicht gegeben, erläuterte der Jurist, „aber der Arzt soll die Prognose treffen, ob ohne eine ärztliche Weiterbehandlung diese Gefahr in Zukunft wieder aufleben könnte und nur in diesem Fall sollen die Daten an die Polizei übermittelt werden“. Im Gesetzentwurf ist von einer „Dauergefahr“ die Rede.
Wie bei allen Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht sei wichtig, dass die Vorgaben des Gesetzes vor der Mitteilung an die Sicherheitsbehörden gewissenhaft geprüft würden, betonte Pohl-Schönmehl. „Dies wird sicherlich einen erheblichen Prüfbedarf in Kliniken in Zusammenarbeit des medizinischen Personals und der Rechtsberatung ergeben“, vermutet er.
Der Jurist bezog auch Stellung zu der Frage, ob die Datenübermittlung zur Gefahrenabwehr von potenziellen Gewalttaten psychisch kranker Menschen an die Polizei sinnvoll ist.
„Eine sinnvolle und dauerhafte Behandlung kann nicht durch polizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden, sondern verlangt die niederschwellige, barrierefreie Verfügbarkeit von ausreichenden Therapiemöglichkeiten gerade auch für marginalisierte Gruppen“, erklärte er.
Sicherzustellen sei zudem der nahtlose Übergang von der Unterbringung in weitere Hilfssysteme, nicht nur in die medizinische Versorgung, sondern auch ganzheitlich mit Blick auf finanzielle (Sozial)hilfe und die Wohnsituation.
Zwischenlösungen wie die punktuelle und einzelfallbezogene Beteiligung der Polizei an Fallkonferenzen gemeinsam mit anderen Behörden seien sicherlich für einige Fälle erwägenswert, sagte Pohl-Schönmehl.
Auch die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und andere Experten betonen seit längerem, dass der wirksamste Schutz vor gewalttätigem Verhalten bei psychischen Erkrankungen „nicht in einer Ausweitung der sicherheitspolitischen Gefahrenabwehr“ besteht – sondern in früher Diagnostik, leitliniengerechter Behandlung und sozialräumlich vernetzter Begleitung und Unterstützung der Betroffenen. Das wurde zuletzt beim Hauptstadtsymposium der Fachgesellschaft am 5. März verdeutlicht.
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