Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt mehr Befugnisse für Psychotherapeuten
Berlin – Auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen demnächst Leistungen zur Soziotherapie, medizinischen Rehabilitation und Krankenhausbehandlung sowie Krankentransporte verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag beschlossen.
Mit seinen Beschlüssen hat der G-BA eine Vorgabe des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt. „Der G-BA hat mit der Änderung von insgesamt vier Richtlinien die zugrundeliegende Gesetzesänderung konkretisiert und die Verordnungsvoraussetzungen für nicht ärztliche Psychotherapeuten geschaffen. Patienten werden hiervon profitieren. So ist nun zum Beispiel für eine Krankenhauseinweisung nicht mehr der Umweg über einen Vertragsarzt notwendig“, erklärt Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzende des G-BA.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Aufhebung der Einschränkungen: „Ein Psychotherapeut muss dafür sorgen können, dass Patienten zum Beispiel bei Suchterkrankungen oder bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung auf direktem Weg auch eine stationäre Behandlung erhalten“, erklärt BPtK-Präsident Dietrich Munz. Die bisherige Regelung habe eine unmittelbar notwendige Behandlung gefährdet.
Verordnung von Soziotherapie
Mithilfe der Soziotherapie werden Patienten unterstützt, selbstständig ambulante Therapieangebote in Anspruch zu nehmen, um so Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Der G-BA stellte hierzu klar, dass zu den Therapieangeboten nicht nur ärztliche, sondern auch psychotherapeutische Leistungen gehören. Das Verordnungsrecht für Psychotherapeuten hat der G-BA dem Umfang des ärztlichen Verordnungsrechts entsprechend ausgestaltet.
Verordnung von Rehabilitation
Mit der Ausweitung des Verordnungsrechts von Leistungen zur Rehabilitation, darunter sind Leistungen der psychosomatischen Rehabilitation als auch der psychiatrischen Rehabilitation zu verstehen, hat der G-BA den Umfang des Verordnungsrechts spezifiziert. So ist eine Verordnung durch Psychotherapeuten – anders als bei Ärzten – nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen möglich, etwa bei solchen, die zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie berechtigen. Ferner müssen die Psychotherapeuten ärztliche Informationen heranziehen, um eine Verordnung ausstellen zu können. Sie müssen beispielsweise abklären, ob weitere rehabilitationsrelevante Diagnosen vorliegen, ob es Risikofaktoren gibt und welche ärztlichen Maßnahmen bislang erfolgt sind.
Krankenhauseinweisungen
Psychotherapeuten dürfen künftig auch Krankenauseinweisungen veranlassen. Die Verordnung ist zulässig für Diagnosen, bei denen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie eine Psychotherapie sowie eine neuropsychologische Therapie möglich sind. Für die übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-GM muss eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist darauf hin, dass auch Psychotherapeuten dabei den Grundsatz „ambulant vor stationär“ beachten müssen. Der G-BA hat die Vertragspsychotherapeuten verpflichtet, sämtliche in der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie aufgeführten ambulanten Behandlungsmöglichkeiten vor einer Krankenhauseinweisung zu prüfen.
Verordnung von Krankentransporten
Eine Krankenbeförderung kann künftig durch Psychotherapeuten verordnet werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist. Weist der Psychotherapeut den Patienten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus ein, kann er ferner den hierfür erforderlichen Krankentransport oder die Rettungsfahrt verordnen.
Die KBV weist darauf hin, dass dabei für Psychotherapeuten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für Vertragsärzte gelten. Sie sollen beispielsweise die gleichen Verordnungsformulare verwenden.
Beschlüsse noch nicht in Kraft
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung übermittelt. Die Änderungen treten erst nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Zudem muss der Bewertungsausschuss eine Vergütungsregelung beschließen, denn die Verordnung von Leistungen der Reha und Soziotherapie werden honoriert. Erst dann dürfen Vertragspsychotherapeuten in ihrer Praxis Verordnungen für die genannten Leistungen ausstellen.
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