Vermischtes

Gericht: Arzt muss Samenspendezahlen nicht offenlegen

  • Donnerstag, 2. April 2026
/picture alliance, Boris Roessler
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Frankfurt am Main – Eine mittels Samenspende gezeugte Klägerin kann von einem Arzt keine Auskunft über die Anzahl und die Verwendung von Samenspenden ihres biologischen Vaters verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az. 17 U 60/24).

„Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft“, erklärte das Gericht. Die von der Klägerin dadurch erstrebte Gewissheit „über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen“.

Das OLG folgte damit dem Landgericht Gießen, das die Klage ebenfalls abgewiesen hatte. Konkret geht es um einen Dermatologen, der an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 heterologe Inseminationen vorgenommen hatte. Bei dieser Form der künstlichen Befruchtung werden Samen eines fremden Spenders in die Gebärmutter einer Frau eingebracht.

Einer Gerichtssprecherin zufolge hatte der Arzt dafür Samen des Vaters der Klägerin verwendet, der regelmäßig spendete. Die in den 1980er-Jahren geborene Frau wollte wissen, wie viele dieser Spenden verwendet worden seien und in wie vielen Fällen es zur Geburt eines Kindes gekommen sei.

Dass sie bereits mindestens 33 durch Insemination erzeugte Halbgeschwister hat, hatte die Klägerin schon auf entsprechenden Datenbanken recherchiert. Nun wollte sie eine genaue Zahl erfahren.

Der Wunsch sei nachvollziehbar, dass die Frau „endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben“ abschließen könne.

Eine valide Auskunft darüber könne sie aber nicht erhalten, auch weil der Arzt allenfalls eine Teilauskunft geben könne. Zum einen müsse er nicht über jede Geburt unterrichtet werden, zum anderen berufe er sich auf die teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren.

Der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, erklärte das Gericht. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht daneben etwa auch die Auskunft über die Anzahl der Verwendungen der Samen und späterer Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Laut den Angaben hatte die Klägerin unter anderem hervorgehoben, dass die Frage nach der Anzahl der Halbgeschwister für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Beziehung aufnehmen zu können. Doch das Gericht befand, dass diese Informationen nicht dazu beitragen würden.

„Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich.“ Es gebe ein Recht auf „Nichtwissen“, sagte die Gerichtssprecherin. Das heißt, dass Menschen nicht darüber aufgeklärt werden müssten, ob sie durch eine Samenspende gezeugt wurden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

dpa

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