Vermischtes

Gericht betont Unterschied zwischen Impfschaden und Nebenwirkung

  • Montag, 20. Juni 2022
/picture alliance, Pressefoto Rudel, Herbert Rudel
/picture alliance, Pressefoto Rudel, Herbert Rudel

Stuttgart – Das baden-württembergische Landessozialgericht hat in einem Urteil die Unterscheidung zwi­schen echtem Impfschaden und bloßer Impfreaktion im Rahmen üblicher Nebenwirkungen betont. Nach An­gaben von heute wies es die Klage einer 56-Jährigen ab, die nach einer Kombinationsimpfung gegen Tetanus und Diphtherie im Jahr 2015 aufgrund einer vorgeblichen schweren Schädigung wegen Berufsunfähigkeit auf eine Beschädigte­nrente geklagt hatte.

Die Richter stuften dies als unbegründet ein. Demnach hatte die als Reinigungskraft tätige Klägerin nach der Impfung an der Einstichstelle eine Gewebeverhärtung ausgebildet. Dabei handelt es sich um ein als Neben­wirkung bekanntes teils verhärtetes Granulom. Dieses erkannte das Land Baden-Württemberg 2017 laut Ge­richt zwar als Impfschaden an und übernahm die Kosten für eine Behandlung. Es verweigerte aber mit Blick auf die geringe Beeinträchtigung eine Rente.

Dagegen klagte die Frau zunächst vor dem Sozialgericht, wobei sie sich auf vorgebliches attackenartiges Stechen und Brennen in ihrem linken Arm berief. Nach eigener Darstellung könne sie den Arm nicht mehr richtig nutzen und deshalb auch nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten. Das Gericht verpflichtete das Land am Ende dazu, eine Reizung von Nerven der Haut als Folge des bereits festgestellten Impfschadens anzuerkennen.

Dagegen klagte die Frau weiter vor dem Landessozialgericht und forderte eine staatliche Rente laut Vor­schrif­ten für Impfschädigungen nach dem Bundesinfek­tions­schutzgesetz ein. Die Richter dort allerdings kamen nach eigenen Angaben letztlich zu dem Schluss, dass die Klägerin zu Unrecht einen Impfschaden geltend gemacht habe. Das Land habe diesen gar nicht feststellen dürfen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgeho­ben.

Das Granulom sei als bloße Nebenwirkung einzustufen und stelle keinen Impf­schaden dar, hieß es in dem Urteil der Stuttgarter Richter. Damit könne die Frau zugleich aber auch nicht auf die Anerkennung weiterer vermeintlicher Impfscha­densfolgen klagen. Nachweise für angebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen über das Granulom hinaus seien bei ihr „in keiner Weise ärztlich dokumentiert“, stellte das Gericht fest.

Demnach lag bei der Klägerin allerdings bereits vor der Impfung eine „ängstlich-depressive Symptomatik“ mit entsprechenden Symptomen in Folge erheblicher familiärer und sozialer Probleme vor.

Gegen den Zusammenhang von Schmerzen und Impfung sprach laut Gericht dabei auch, dass im ersten hal­ben Jahr nach der strittigen Immunisierung zunächst keine dauerhafte Gabe von Schmerzmitteln erforderlich gewesen war. Stattdessen waren früher von Orthopäden Kopf- und Nackenschmerzen beschrieben worden.

afp

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung