Gratisabgabe rezeptpflichtiger Medikamente an Apotheken nicht erlaubt

Luxemburg – Pharmaunternehmen dürfen Apothekern der Auslegung einer EU-Richtlinie zufolge keine Gratismuster von verschreibungspflichtigen Medikamenten geben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute und brachte damit Klarheit in die Auslegung der EU-Richtlinie - nämlich dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel.
„Dagegen verbietet es der Kodex nicht, Gratismuster von Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an Apotheker abzugeben“, hieß es weiter in der Mitteilung des EuGH.
Nur Ärzte dürfen demnach Gratismuster von Medikamenten mit Rezeptpflicht erhalten, da sie berechtigt sind, diese auch zu verschreiben. Denn aufgrund ihrer Wirkung und der Gefahr, die von ihnen beim Gebrauch ausgehen kann, dürften solche Arzneimittel nicht ohne ärztliche Überwachung verwendet werden. Die Folge: Eine Abgabe an Apotheker ist nicht zulässig.
Vorausgegangen war eine Klage des Pharmaunternehmens Novartis gegen den Branchenrivalen Ratiopharm (Rechtssache C-786/18). Novartis hatte zunächst erfolgreich vor deutschen Gerichten erstritten, dass Ratiopharm keine kostenlosen Packungen an Apotheker abgeben dürfe.
Das Ulmer Unternehmen ging daraufhin in Revision und der Fall landete am Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzte das Verfahren schließlich aus und wandte sich an den EuGH. Denn für die Klärung der Sache war eine EU-Richtlinie entscheidend, zu der der BGH Fragen im Hinblick auf ihre Auslegung hatte.
Der EuGH entscheidet damit nicht über den nationalen Rechtsstreit. Über die Rechtssache muss das Gericht des jeweiligen Landes im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs entscheiden.
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