Grüne wollen Mindestvorgabe für Mindestmengen pro Jahr

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte ab 2027 nach Vorstellungen der Grünen im Bundestag mindestens vier neue Mindestmengen für ausgewählte planbare Leistungsbereiche pro Jahr festlegen. Das geht aus Änderungsanträgen der Fraktion zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen.
Viel mehr als die „mindestens vier neuen Mindestmengen“ sollen es aus Sicht der Grünen aber auch nicht werden. In der Begründung heißt es dazu anders als im Gesetzeswortlaut geregelt, mit dem Änderungsantrag werde der G-BA „gesetzlich beauftragt, jedes Jahr bis zu fünf neue Mindestmengen für ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus zu beschließen“.
„Durch den G-BA festgelegte Mindestmengen sind wichtig, weil sie bei ausgewählten planbaren, komplexen Leistungen sicherstellen, dass Eingriffe dort stattfinden, wo Teams genügend Routine und Erfahrung haben“, heißt es in der Begründung zum Antrag.
Hintergrund ist demnach „der wissenschaftlich belegte Zusammenhang, dass bei bestimmten Leistungen die Ergebnisqualität mit der Behandlungshäufigkeit steigt“.
Mindestmengen wirkten damit „als Qualitätssicherungsinstrument“, so die Grünen weiter. Das bedeute, diese förderten Spezialisierung, reduzierten vermeidbare Komplikationen und erhöhten die Patientensicherheit, indem sie riskante „Gelegenheitsversorgung“ bei hochkomplexen Eingriffen begrenzen würden.
Gegen die mögliche Absenkung von Mindestfallzahlen sprechen sich die Grünen bei onkochirurgischen Leistungen aus. Das KHAG sieht vor, dass der G-BA dort künftig niedrigere Mindestfallzahlen festlegen kann, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung notwendig erscheint.
Niedrige Mindestfallzahlen könnten angesichts von geringerer Erfahrung mit niedrigerer Behandlungsqualität einhergehen, schreiben die Grünen, die die Streichung der Regelung anmahnen. Gerade bei onkologischen Eingriffen, die oft komplex seien, müsse die Qualität der Behandlung höchste Priorität haben.
„In der Regel sind Krebsoperationen elektive, geplante Eingriffe, bei denen Patientinnen und Patienten in aller Regel gerne bereit sind, auch weitere Fahrwege in Kauf zu nehmen, um optimal behandelt zu werden“, erläutern die Grünen. Das Argument der flächendeckenden Versorgung habe also gerade in diesem Leistungsspektrum nur eine eingeschränkte Bedeutung.
Die Mindestmengenregeln sind bei den Akteuren im Gesundheitswesen und auch bei Bund und Ländern umstritten. Derzeit gibt es eine Klage von drei Bundesländern, die bei der Neonatologie die Mindestmengenkompetenz des G-BA vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Eine entsprechende Überprüfung hatten sie im August eingereicht.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält an der Bedeutung der Mindestmengen fest. „Die Mindestmengen wurden gesetzlich bewusst nicht angepasst. Die Festlegung liegt gesetzlich in den Händen des Bundesausschusses und das ist aus unserer vollen Überzeugung auch gut so“, hatte Katja Kohfeld, Staatssekretärin im BMG, zuletzt bei der 16. Qualitätskonferenz des G-BA gesagt.
Mindestmengen seien dabei ein „unerlässlicher Beitrag zur Qualitätssicherung“, betonte sie. Mit der Messung von Qualität sowie der Ausgestaltung, wie es der G-BA seit Jahren bestimme, habe der Gesetzgeber das Gremium der Selbstverwaltung betraut. „Darin sieht das BMG weiter eine hohe Relevanz, die auch bleibt“, so Kohfeld. Eine festgesetzte Mindestmenge für neue Mindestmengen pro Jahr gibt es aber derzeit nicht.
Mindestmengen gelten derzeit bereits zum Beispiel für die Transplantation von Lebern, Nieren, Stammzellen und Herz sowie das Implantieren von künstlichen Kniegelenken, Operationen an der Speiseröhre, Bauchspeicheldrüse, Versorgung von Frühgeborenen, Brustkrebsoperationen und thoraxchirurgische Behandlungen von Lungenkrebs. Auch arbeitet der G-BA an weiteren Vorgaben, besonders bei Fehlbildungen bei Kindern.
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