Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung benötigen Nutzennachweis

Berlin – Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung, wie etwa spezielle Pflaster, sind als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ anzusehen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute erneut klargestellt.
Betroffene Produkte können nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung am 2. Dezember 2025 demnach nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen für das jeweilige Produkt positiv bewertet hat.
Eine Bewertung muss vom Hersteller beantragt werden. Der G-BA bietet Beratungen zu den Anforderungen an den Nutzennachweis an.
Wissenschaftliche Erkenntnisse wiesen darauf hin, dass Honig oder Bestandteile des Honigs durch pharmakologische Wirkung die Wundheilung aktiv beeinflussen könnten, schreibt der G-BA.
Solche Produkte zur Wundbehandlung besäßen damit Eigenschaften, die über die eines Verbandmittels mit ergänzenden Eigenschaften, wie sie etwa in der Arzneimittelrichtlinie genannt seien, hinausgehen würden.
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