Ärzteschaft

Honorare: BSG-Urteil stößt auf Kritik

  • Donnerstag, 14. August 2014

Magdeburg/Potsdam – Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ÄKSA) hat ihre Enttäuschung über das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur morbiditätsorientierten Vergütung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen zum Ausdruck gebracht. „Die Entscheidung ist bedauerlich im Hinblick auf die Versorgung der Patienten in Sachsen-Anhalt und hat zugleich eine negative Signalwirkung für das Bundesgebiet.“ resümierte die ÄKSA-Präsidentin Simone Heinemann-Meerz.

Hintergrund der Entscheidung war eine Auseinandersetzung zwischen der Kassen­ärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) mit den Krankenkassen. Die KV hatte Ende 2012 das Landesschiedsamt angerufen, nachdem sich die Krankenkassen geweigert hatten, eine Anpassung der Honorare an die Morbidität der Patienten vorzunehmen. Ein erstes Urteil in dem Fall gab es bereits im November 2013 vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Die KV war danach in Revision gegangen, so dass in Kassel erneut verhandelt wurde.

Der Kammerpräsidentin zufolge richtet sich der Finanzbedarf immer auch nach dem Bedarf an medizinischer Versorgung. Dieser sei eng an die Morbidität der Bevölkerung gekoppelt. Daher orientierten sich die Zuwendungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfond an der Morbidität Ihrer Versicherten. „Wenn die Krankenkassen diese höheren Zuweisungen weiterreichen müssten, wäre dies in meinen Augen gerechter“, verwies Heinemann-Meerz.

Die Präsidentin betonte in diesem Zusammenhang die regionalen Probleme in der ärztlichen Versorgung. Sachsen-Anhalt habe gerade aufgrund seiner regionalen Besonderheiten einen Mehraufwand zu betreiben, um die ärztliche Versorgung im Land auch in Zukunft zu sichern. Finanzielle Aspekte seien dabei nie die alleinige Lösung. „Die ausreichende Finanzierung der Universitätskliniken zur Ausbildung unseres dringend benötigten Nachwuchses ist jedoch ebenso elementar, wie eine bedarfsgerechte Finanzierung der ambulanten Versorgung“, erklärte Heinemann-Meerz.

Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) forderte in diesem Zusammenhang, die Politik müsse nun Fehler im Gesetz beseitigen. Der Gesetzgeber verlange von KVen und Krankenkassen, eine medizinisch notwendige Leistungsmenge für die Versicherten einer Region für das Folgejahr im Voraus zu bestimmen, so Hans-Joachim Helming.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten die Krankenkassen durch die Neuge­staltung des vertragsärztlichen Vergütungssystems das Morbiditätsrisiko, das heißt alle finanziellen Lasten tragen, die aus der medizinisch notwendigen vertragsärztlichen Tätigkeit entstehen. „Diese Zielsetzung konnte aufgrund des Widerstandes der Krankenkassen bis heute nicht umgesetzt werden!

Nun verhindert auch das BSG, den Auftrag des Gesetzgebers umzusetzen“, kritisierte der KVBB-Chef. Helming äußerte die Hoffnung, „dass die Politik durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts aufgerüttelt wird und jetzt ihre handwerklichen Fehler im eigenen Gesetz beseitigt, damit das Vertrauen von Vertragsärzten und deren Patienten in angemessene und sachgerechte Rahmenbedingungen für die medizinische Versorgung wieder zurückgewonnen werden kann.“

hil

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung