Kasse muss Brustvergrößerung aus psychischen Gründen nicht bezahlen

Celle – Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss einer Gerichtsentscheidung zufolge eine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen nicht bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, wie heute bekannt wurde (Az.: L 16 KR 344/21).
Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim, die schon mit 26 Jahren eine Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten hatte vornehmen lassen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, diagnostizierte dieser eine Brustkrebserkrankung – beide Implantate mussten entfernt werden.
Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie nach Angaben des Landessozialgerichts eine neue Brustvergrößerung und berief sich auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche.
Sie müsse auch keine Akzeptanz mit Hilfe einer Therapie entwickeln, wenn eine gezielte Operation Abhilfe schaffen könne – außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle. Die Krankenkasse lehnte ab, weil es bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion gehe. Auch liege keine äußerliche Entstellung vor.
Das Landessozialgericht bestätigte nun die Auffassung der Krankenkasse: Bei der Klägerin liege weder eine Beeinträchtigung einer Körperfunktion noch eine entstellende anatomische Abweichung vor. Eine subjektive Belastung wegen des Erscheinungsbildes könne keinen Eingriff rechtfertigen, entschied das Gericht – auch wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen.
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