KBV begrüßt Verlängerung der Corona-Impfverordnung

Berlin – Die geplante Verlängerung des Geltungszeitraums der Coronavirus-Impfverordnung bis April 2023 wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ausdrücklich begrüßt. Bezüglich der konkreten Umsetzung sieht die KBV jedoch einige Details kritisch, dies betrifft unter anderem die vorgesehenen Meldepflichten.
Aus Sicht der KBV ist mit dem Weiterlaufen der Impfverordnung die Möglichkeit einer nahtlosen Fortführung der COVID-19-Schutzimpfungen auch über den Jahreswechsel 2022/2023 hinaus gegeben, so heißt es in der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Stellungnahme. Durch die bis zum 7. April 2023 abzuschließenden Verträge nach § 132e SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen oder deren Verbänden würden die Coronaschutzimpfungen in einem ersten Schritt in die Regelversorgung überführt.
Insbesondere da weiterhin noch keine Einzeldosenbehältnisse der Impfstoffe, sondern nur Mehrdosenbehältnisse zur Verfügung stehen, begrüßt die KBV auch die Absicht der Bundesregierung, die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin zentral zu beschaffen.
Eine vollständige Überführung der Impfungen gegen COVID-19 in die Regelversorgung ist aus Sicht der KBV erst dann möglich, wenn die Impfstoffe bei Kostenübernahme durch die Krankenkassen auch in Einzeldosenbehältnissen zur Verfügung stehen. Hierdurch würden unnötige Regressrisiken für Vertragsärzte vermieden, so die Begründung.
Darüber hinaus seien für den Übergang in die Regelversorgung auch entsprechende Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig. Diese dürften, so die KBV, nicht alleine auf eine pandemische Situation ausgerichtet sein, sondern müssten auch zu einer Übernahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) geeignet sein.
Kritisch sieht die KBV die im Rahmen der Impfverordnungsverlängerung angedachte Erweiterung der Meldeinhalte. Hierdurch entstehe – nicht zuletzt wegen der Vielzahl der mittlerweile zur Verfügung stehenden Impfstoffe – ein hoher bürokratischer Aufwand in den vertragsärztlichen Praxen. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt der Impfkampagne „weder angemessen noch zielführend“.
So sei der größte Teil der Bevölkerung mittlerweile zumindest grundimmunisiert – womit die Notwendigkeit eines tagesaktuellen Impfquotenmonitorings entfalle – und das Sicherheitsprofil der Coronaimpfstoffe gut bekannt.
Auf die „bürokratische und zeitraubende“ tägliche Dokumentation sollte aus Sicht der KBV daher verzichtet und die Vorgaben an die Meldeinhalte bei anderen Impfungen angepasst werden.
Ablehnend äußert sich die KBV bezüglich der vorgesehenen dauerhaften Berechtigung der Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19.
Dies sei „weder sachgerecht noch notwendig“. Die im Zusammenhang mit der Einführung der Grippeschutzimpfungen durch Apotheker seitens der Ärzteschaft geäußerten Vorbehalte würden auch für die Durchführung dieser Impfung durch Apotheker gelten – insbesondere, da auch bei Coronaimpfungen unerwartete Nebenwirkungen bis hin zu einem anaphylaktischen Schock auftreten können.
Für den Umgang mit akuten Impfreaktionen seien Apotheker nicht ausgebildet. Eine Schulung zur Behebung dieses Defizits, wie sie die Impfverordnung vorsieht, bewertet die KBV als „nicht ausreichend“.
Zudem sei zu erwarten, dass mit dem Übergang von der pandemischen in eine endemische Situation zunehmend weniger Standardimpfungen und häufiger Indikationsimpfungen erfolgen – auch für die hierfür notwendige Anamnese und Indikationsstellung sind Apotheker aus Sicht der KBV nicht ausgebildet. Nicht zuletzt wegen des Patientenschutzes müsse die Impfung daher zwingend eine ärztliche Aufgabe bleiben, so die KBV.
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