Politik

Gesundheits­ausschuss befasst sich mit auslaufender Corona-Impf­verordnung

  • Freitag, 9. Dezember 2022
/Valerii Evlakhov, stock.adobe.com
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Berlin – Am kommenden Montag will sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages über die Zukunft der Impfverordnung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus für das erste Quartal 2023 eine Meinung bilden. In einer Anhörung im Gesundheitsausschuss sollen die Übergangsregelungen für die kommenden drei Monaten diskutiert werden. Ab dem 8. April sollen die Krankenkassen und die Vertreter der Ärzteschaft eigene Finanz- und Logistik-Regelungen für die Schutzimpfung in der ambulanten Versorgung gefunden haben. Die Impf­verordnung in der jetzigen Form gilt nur noch bis Ende des Jahres.

In den nun vorliegenden Änderungsanträgen werden die Distributionskosten für den pharmazeutischen Großhandel und von Apotheken geregelt. Demnach erhalten Apotheken für die Abgabe des vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoff bis Ende 2023 eine Vergütung von 7,58 Euro je Durchstechflasche. Diese Preise gelten auch, wenn Apotheken selbst den Impfstoff verabreichen. Pharmazeutische Großhändler erhalten 7,45 Euro für die Abgabe der gleichen Menge. Ausgestellte Impfzertifikate werden mit sechs Euro honoriert. Das geht aus einem Änderungsantrag hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Demnach sollen auch, wie vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) angekündigt, die Privaten Krankenversicherungen (PKV) an den Kosten für die Impfungen beteiligt werden. In dem Änderungsantrag heißt es, dass der PKV-Verband einen Betrag von sieben Prozent der Gesamtkosten, die von den Apotheken abgerechnet werden an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zahlen soll. Per Umlage soll der Verband den Betrag von den jeweiligen Versicherungsunternehmen bekommen.

„Die Zahlung der PKV hat innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der quartalsweise zu erstellenden Aufstellung des Bundesamtes für Soziale Sicherung zu erfolgen", heißt es in der Begründung des Gesetzes.

Und weiter: „Eine pauschale Kostenbeteiligung der PKV ist notwendig, weil die vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe derzeit nicht in Einzeldosenbehältnissen verfügbar sind. Aus diesem Grund können privat Krankenversicherte, nicht wie sonst üblich, den Impfstoff selbst aus einer Apotheke beziehen, dort bezahlen und die Kosten von ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Nachgang erstattet bekommen, sondern sie erhalten den für die Impfung notwendigen Impfstoff aus einem Multidosenbehältnis, das beim impfenden Arzt lagert."

Zuvor war schon bekannt geworden, dass die Impfung in Apotheken neben den Arztpraxen grundsätzlich erhalten bleiben soll. Eingebettet werden die Anträge in das „Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften", das am kommenden Donnerstag verabschiedet werden soll.

Nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes gibt es aber in der Ampel-Koalition weiter Unruhe über die künftigen Übergangsregelungen bis die Selbstverwaltung eigene Verträge aufgelegt hat. Nachdem bereits Ende November und Anfang Dezember erhebliche Aufregung wegen der Zukunft der Impfverordnung auf Seiten der Ärzteschaft sowie bei Vertretern der Krankenkassen entstanden war, hatte Bundesgesundheits­minister Karl Lauterbach (SPD) zwar zugesagt, die Verordnung bleibe im Grundsatz für ein weiteres Quartal erhalten, allerdings bleiben weitere Details der künftigen Übergangsregelung weiter unklar.

So liegt weiterhin kein Entwurf vor, wie hoch das ärztliche Honorar liegen soll und wie die Logistik in der Arztpraxis ablaufen soll. Mehrere Gespräche, die es dazu in den vergangenen Tagen gegeben haben soll, führten entweder zu keiner Lösung oder wurden vertagt.

bee

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