KBV warnt vor Ausbau pharmazeutischer Dienstleistungen

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnt vor dem geplanten Ausbau sogenannter pharmazeutischer Dienstleistungen (pDL) in Apotheken. In einer weiteren Stellungnahme zum Entwurf des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) erneuert sie ihre Kritik an den geplanten Maßnahmen.
Im Vergleich zum Referentenentwurf des ApoVWG wurden nun im Regierungsentwurf Konkretisierungen zu den pDL vorgenommen, die eine Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle vorsehen.
Dabei geht es insbesondere um Messungen der erforderlichen Blutwerte und des Blutdrucks sowie Messungen zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz‐Kreislauf‐Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken.
Genau wie die vorgesehenen Impfleistungen würden die pDL die Grenze zwischen ärztlicher und pharmazeutischer Tätigkeit verschieben und einen Verstoß gegen den Arztvorbehalt für die Ausübung von Heilkunde darstellen, kritisiert die KBV. „Bislang Ärzten vorbehaltene Leistungen sollen von Apothekern übernommen werden, die hierfür nicht entsprechend ausgebildet sind. Dies lehnt die KBV ab“, heißt es in der Stellungnahme.
Wesentliche Konkretisierungen würden offenbleiben, beispielsweise, wie die vorgesehene Regelung zur ärztlichen Verschreibung von pDL umgesetzt werden soll oder welche „risikoadaptierten Messungen“ zu Risikofaktoren konkret erfolgen sollen und welche Qualitätskriterien hierfür gelten.
KBV erwartet ungerechtfertigte Leistungsausweitung
Jene Konkretisierungen, die vorgenommen wurden, würden hingegen die bereits in der Stellungnahme zum Referentenentwurf geäußerten Befürchtungen bestätigen. „Wir erwarten eine ungerechtfertigte Leistungsausweitung durch nicht evidenzbasiertes anlassloses Testen ohne Koordination mit der Arztpraxis“, schreibt die KBV.
Es sei absehbar, dass die Ergebnisse von Testungen in Apotheken zu einem erhöhten Beratungsaufwand und zu Kontrolluntersuchungen in Arztpraxen führen würden. Wenn sich die Messungen auf weitere Laborparameter wie den Lipidstatus oder HbA1c beziehen sollten, stelle sich außerdem die Frage, ob dadurch nicht neue Früherkennungsuntersuchungen unter Umgehung der vorgeschriebenen Methodenbewertung eingeführt werden.
Die zweimonatige Frist, in der die Bundesapothekerkammer evidenzbasierte Standardarbeitsanweisungen mit Empfehlung von geeigneten Risikobewertungsmodellen und spezifischen Beratungsinhalten für die pDL entwickeln soll, erscheine zudem unrealistisch.
Hingegen zu begrüßen sei zwar die Klarstellung, dass Versicherte Arzneimittel, die Apotheken ohne ärztliche Verordnung abgeben, selbst zahlen müssen. Die grundsätzlichen erheblichen Bedenken der KBV gegen die geplante Regelung blieben aber erhalten.
Eine möglicherweise ökonomisch geprägte Entscheidung sowie eine nachträgliche Rezeptierung dieser Arzneimittel durch den behandelnden Arzt und damit die Übernahme der Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit müsse ausgeschlossen sein.
Eine Ungleichbehandlung kritisiert die KBV zudem mit Blick auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis von meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. Dem Regierungsentwurf zufolge soll den Apotheken erlaubt werden, für solche Tests zu werben, um breitflächige und niederschwellige Testungen in Apotheken zu erleichtern. Solche Angebote gebe es in den Arztpraxen aber bereits.
Testungen zur Diagnostik von Krankheiten seien eine originär ärztliche Aufgabe und falls anderen Berufsgruppen deren Durchführung gestattet wird, dürfe das nur unter denselben Wettbewerbsbedingungen geschehen, mahnt die KBV. Das stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Zum weiteren Missfallen der KBV wurden mit dem neuen Entwurf zudem die Regelungen für die Abgabe von Arzneimitteln ohne Verordnung bei bekannter Dauermedikation gelockert. Dieser sieht vor, dass lediglich eine Dauermedikation über drei Quartale, statt wie vorher vier Quartale, erforderlich ist. Zudem wurde das Verbot einer Abgabe von Arzneimitteln im Off-Label Use, also außerhalb der zugelassenen Indikationen, gestrichen.
Die vorgesehenen Regelungen würden einen Bruch mit der ärztlichen Therapieverantwortung und dem Grundsatz des Arztvorbehalts bedeuten. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente setze eine ärztliche Diagnose voraus, die ohne Untersuchung und differenzialdiagnostische Abklärung nicht erfolgen könne. Auch hier bestünden deshalb weiter wesentliche rechtliche und fachliche Bedenken.
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