Vermischtes

Keine höhere Erwerbsmin­derungsrente für 1,8 Millionen Menschen

  • Freitag, 11. November 2022
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Kassel – Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neube­rechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden deutlich profitableren Regelungen. Das hat das Bun­dessozialgericht in Kassel laut Mitteilung von heute entschieden.

Es entspreche einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, „dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten“, hieß es zur Begründung. Die Sozialverbände VdK und SoVD, die die Klage unterstützt hatten, kündigten heute an, vor das Bundesver­fassungsgericht ziehen zu wollen.

Die Frage betrifft nach Angaben des Gerichts rund 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminde­rungsrente vor dem 1. Januar 2019 begann. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist – etwa durch einen Unfall oder wegen einer schweren Erkrankung – hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbs­min­derung. Kann man noch einige Stunden täglich arbeiten, gibt es eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde­rung.

Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor 2019 begann, profitieren bei der Berechnung ihrer Rente nun nicht von gesetzlichen Verbesserungen, die inzwischen in Kraft getreten sind. „Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht“, so das Bundessozialgericht.

Diese teils erheblichen Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten kommen damit nur Neurentnern zugute. Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Bestandsrentner hatten eine Gleichbehandlung gefordert. Sie erhalten seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung.

Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen hatten eine Gleichbehandlung mit Neurentnern abge­lehnt. Das Bundessozialgericht bestätigte dies nun. Die Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.

Der Gesetzgeber hatte zunächst zum 1. Juli 2014 die Berechnungsgrundlagen für eine Erwerbsminderungs­rente geändert und dabei das Ende der sogenannten Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben.

Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine weitere Verlängerung um zunächst drei Monate. Ab dem 1. Januar 2019 wurde das Ende der Zurechnungszeit um weitere drei Jahre und fünf Monate hinausgeschoben. Diese Ver­besserungen kommen – auch nach dem Urteil – nur denjenigen zugute, deren Rente ab den genannten Stichtagen neu beginnt.

kna

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