Klarstellung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen

Berlin – Anästhesiologische Leistungen sind über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auch dann abrechenbar, wenn darauf im Katalog für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe (AOP-Katalog) nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Das haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einer gemeinsamen Stellungnahme klargestellt.
„Die Abrechnung anästhesiologischer Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit einer Leistung nach Abschnitt 2 des AOP-Katalogs ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob in der Spalte ‚Anmerkungen‘ (Spalte 6) ein ausdrücklicher Hinweis auf die gesonderte Berechnung einer anästhesiologischen GOP hinterlegt ist“, heißt es in einer Erläuterung der KBV.
Diese Regelung bezieht sich nach Angaben der KBV auf die zum 1. Januar 2024 neu in den AOP-Katalog aufgenommenen Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS).
„Für diese neu aufgenommenen Eingriffe gilt: Eine medizinisch begründete Narkose kann abgerechnet werden, wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog bei dem jeweiligen Eingriff ausdrücklich einen Hinweis auf eine Anästhesie enthält“, erläutert die KBV.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: