Ärzteschaft

Klarstellung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen

  • Montag, 1. Juni 2026
/lenetsnikolai, stock.adobe.com
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Berlin – Anästhesiologische Leistungen sind über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auch dann abrechenbar, wenn darauf im Katalog für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe (AOP-Katalog) nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Das haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einer gemeinsamen Stellungnahme klargestellt.

„Die Abrechnung anästhesiologischer Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit einer Leistung nach Abschnitt 2 des AOP-Katalogs ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob in der Spalte ‚Anmerkungen‘ (Spalte 6) ein ausdrücklicher Hinweis auf die gesonderte Berechnung einer anästhesiologischen GOP hinterlegt ist“, heißt es in einer Erläuterung der KBV.

Diese Regelung bezieht sich nach Angaben der KBV auf die zum 1. Januar 2024 neu in den AOP-Katalog aufgenommenen Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS).

„Für diese neu aufgenommenen Eingriffe gilt: Eine medizinisch begründete Narkose kann abgerechnet werden, wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog bei dem jeweiligen Eingriff ausdrücklich einen Hinweis auf eine Anästhesie enthält“, erläutert die KBV.

hil

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