Vermischtes

Krankengeld muss auch bei Reisen ins EU-Ausland gezahlt werden

  • Dienstag, 4. Juni 2019
/Mariusz Blach, stockadobecom
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Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat Beziehern von Krankengeld Reisen ins EU-Ausland erleichtert. Nach einem heute in Kassel verkündeten Urteil muss die Krankenkasse dem in der Regel zustimmen, darf dabei aber Auflagen machen. Sie kann etwa verlangen, dass keine Therapietermine ausfallen (Az.: B 3 KR 23/18 R).

Konkret gab das BSG einem Gerüstbauer aus Halle recht. Wegen andauernder Rückenprobleme war er arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Er ist Eigentümer eines Ferienhauses in Dänemark, wenige Kilometer hinter der Festlandgrenze. Dort­hin fuhr er für fünf Tage im September 2014. Seine Ärztin hatte keine Einwände. Den Termin hatte er zwischen seine Physiotherapietermine gelegt.

Seine Krankenkasse verweigerte die Zustimmung. Die weiten Autofahrten von rund 600 Kilometern je Weg täten seinem Rücken nicht gut. Laut Gesetz ruht der Anspruch auf Krankengeld im Ausland, sofern die Krankenkasse nicht zugestimmt hat.

Dies führe aber nicht zu einer freien Entscheidung der Krankenkasse, urteilte das Ge­richt. Die Zustimmungsklausel solle es der Kasse nur ermöglichen, die Arbeitsunfähig­keit zu überprüfen und Missbrauch zu verhindern. Allerdings könne die Kasse verlan­gen, dass sich Bezieher von Krankengeld einer Behandlung und regelmäßigen Unter­suchungen unterziehen.

Hier sei die Arbeitsunfähigkeit unstreitig gewesen, und auch sonst gebe es keinerlei Anzeichen für einen Missbrauch. Auflagen habe die Kasse nicht gemacht. In solch einer Situation sei die Krankenkasse „gebunden“ und müsse der Auslandsreise zu­stimmen.

Im Streitfall sei die Verweigerung der Zustimmung rechtswidrig gewesen. In Verbin­dung von deutschen und europäischem Recht stehe dem Gerüstbauer das Kranken­geld daher auch für die Tage in Dänemark zu. Schon während der Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin darauf verwiesen, dass eine Reise etwa in den Schwarzwald nicht weniger weit gewesen wäre.

afp

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