Krankenkassen müssen Spracherkennungssoftware für Kinder mit Behinderung zahlen

Celle – Krankenkassen müssen die Kosten für eine Spracherkennungssoftware zur Unterstützung des Schulunterrichts von Kindern mit Behinderung übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht der Bundesländer Niedersachsen und Bremen nach Angaben von heute.
Auch die „Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit“ gehöre zu den Aufgaben gesetzlicher Krankenversicherung (GKV), hieß es in dem bereits rechtskräftigen Urteil vom April (Az. L 4 KR 187/18).
Nach Gerichtsangaben ging es in dem Prozess um Kosten für eine handelsübliche Software für eine unter spastischen Lähmungen leidende neunjährige Förderschülerin in Höhe von etwa 600 Euro. Das Mädchen hat demnach größte Mühe, einen Stift zu halten und damit zu schreiben. Das fragliche Programm erkennt Sprache und „übersetzt“ diese in Text sowie Steuerungsbefehle für Computer.
Einen Antrag der Eltern des Mädchens auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse allerdings ab. Laut Gericht vertrat die Kasse die Auffassung, dass die Software kein spezielles Hilfsmittel für Behinderte und der Schulträger für barrierefreie Ausstattung zuständig sei. Außerdem gebe es eine Alternative im Rahmen eines weit verbreiteten marktüblichen Standardpakets mit Bürosoftware.
Sämtliche Argumente wiesen die Richter jedoch zurück. Im Fall von Kindern mit Behinderungen habe eine Krankenkasse sämtliche notwendigen Hilfsmittel für Schulunterricht sowie Hausaufgabenerledigung zur Verfügung zu stellen.
Dabei sei auch „ein großzügigerer Maßstab“ anzulegen, um deren Entwicklung zu fördern. Der Schulträger sei dafür nicht zuständig. Die von der Kasse benannte Alternative sei zumindest zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht gut genug gewesen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: