Kritik am Entwurf für einen Staatsvertrag zum Medizinstudium

Erfurt – Gestern hatte die Kultusministerkonferenz (KMK) den Entwurf eines neuen Staatsvertrags beschlossen, mit dem das Zulassungsverfahren für das Medizinstudium reformiert werden soll. Die Landesregierung in Thüringen und der Marburger Bund (MB) zeigten sich heute nicht zufrieden mit den Eckpunkten.
Mit der Neuregelung soll dem Wunsch der KMK zufolge der Stellenwert der Abiturnote gestärkt, aber auch eine Eignungsquote eingeführt. Künftig sollen 30 Prozent der jährlich zu vergebenen Medizinstudienplätze Spitzenabiturienten vorbehalten sein, bisher waren es 20 Prozent. Bei 60 Prozent greifen Auswahlverfahren der Hochschulen.
Eine Eignung unabhängig von der Abiturnote, etwa durch berufliche Vorerfahrungen, soll 10 Prozent der Bewerber zu einem Studienplatz verhelfen. Hier wollte Thüringen einen doppelt so hohen Anteil erreichen. Bei der Abstimmung in der Kulturministerkonferenz hatte sich der Freistaat der Stimme enthalten. Die bisherigen, teils jahrelangen Wartezeiten für manche Bewerber sollen nach der Reform, die 2020 in Kraft treten soll, wegfallen.
Zwar liege nun eine tragfähige Regelung vor, sagte Thüringens Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) heute. Allerdings kämen berufliche Vorerfahrungen von Bewerbern auf einen Medizinstudienplatz weiterhin zu kurz, bemängelte er.
Der Marburger Bund betonte heute, die Kultusministerkonferenz der Länder habe „einen Formelkompromiss zustande gebracht, wo einheitliche, strukturierte und transparente Vorgaben notwendig gewesen wären“. „Besonders enttäuschend ist für uns, dass die Länder keine Bereitschaft erkennen lassen, die Anzahl der Studienplätze im Fach Medizin merklich zu erhöhen“, kommentierte Victor Banas, Vorsitzender des Sprecherrates der Medizinstudierenden im MB, den Beschluss.
MB bemängelt fehlenden Mut
Noch schwerwiegender sei seiner Meinung nach die Entscheidung der Länder, die Abiturbestenquote von 20 auf 30 Prozent zu erhöhen. Damit werde die Überbetonung der Abiturnote noch weiter verstärkt. „Es wäre besser gewesen, die Kultusminister hätten den Mut gehabt, die bisherigen Hauptquoten zu einer neuen Hauptquote zusammenzuführen“, sagte Banas. In dieser neuen Quote hätte man die Ergebnisse des Schulabschlusses niedriger als bisher gewichten und weitere Auswahlkriterien mit entsprechender Aussagekraft, wie beispielsweise Sozialkompetenz und Motivation, stärker und möglichst bundeseinheitlich berücksichtigen sollen.
Die neue Eignungsquote im Umfang von 10 Prozent anstelle der bisherigen Wartezeitquote von 20 Prozent ist aus Sicht des MB deutlich zu niedrig angesetzt, um den damit verfolgten Zweck einer schulnotenunabhängigen Auswahl zu fördern. „Völlig inakzeptabel ist es, dass die Langzeitwartenden durch die jetzt vorgesehene Lösung faktisch mit leeren Händen dastehen“, kritisierte Banas. Die Übergangsfrist von zwei Jahren sei viel zu kurz bemessen, um diesen Bewerbern noch eine Chance auf einen Studienplatz zu geben. Auch die Landarztquote könne allein keine Lösung sein.
Der Medizinische Fakultätentag (MFT) äußerte sich gestern in einer ersten Reaktion verhalten gezeigt. „Bislang hatten die Fakultäten die Möglichkeit, über individuell auf die Bewerber eingehende und auf ihr Profil zugeschnittene aufwendige Auswahlverfahren Studierende auszusuchen. Der Spielraum für die Weiterentwicklung und Durchführung solcher neuer, innovativer Verfahren wird deutlich eingeschränkt“, sagte MFT-Generalsekretär Frank Wissing. Dennoch freue man sich, dass „im Rahmen des vorgegeben Zeitplans Klarheit geschaffen wurde“.
Die Landesärztekammer Thüringen begrüßte, dass die Abiturnote weiterhin einen hohen Stellenwert bei der Bewerberauswahl haben soll. Für das lernintensive und anspruchsvolle Medizinstudium sei diese nach den bisherigen Erfahrungen ein wichtiger Indikator. Die Ärztekammer hätte sich nach Angaben einer Sprecherin allerdings eine höhere Bewertung der Berufserfahrung vorstellen können.
Grund ist ein Gerichtsurteil
Grund für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens ist ein Urteil des Bundesverfasssungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (Az.: 1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.
Nun müssen sich die Finanzminister- und die Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Entwurf befassen. Die KMK rechnet damit, dass der Staatsvertrag frühestens zum Sommersemester 2020 greifen könnte. Am 1. Dezember 2019 könnte das Portal für die Bewerbungen für Studienplätze im Zentralen Verfahren geöffnet werden.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: