Politik

Künftig höhere Mindestmenge bei Transplantationen von allogenen Stammzellen

  • Donnerstag, 15. Dezember 2022
/catalin, stock.adobe.com
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Mindestmenge für Stammzelltransplan­ta­tio­nen angepasst. Da die Transplantation mit gespendeten körperfremden (allogenen) Stammzellen anspruchs­­voller und risikoreicher ist, gilt hierfür nun eine jährliche Mindestmenge von 40 pro Krankenhausstandort.

Eine Mindestmenge für autologe Stammzelltransplantationen ist nach Einschätzung des G-BA für die Qualitäts­sicherung hingegen nicht mehr notwendig. Bisher galt eine jährliche Mindestmenge von 25 Trans­plan­­tationen pro Krankenhausstandort ohne zwischen patienteneigenen (autologen) oder gespendeten fremden (allogenen) Stammzellen zu differenzieren. Der G-BA aktualisierte mit dem heutigen Beschluss die für die Mindestmenge anrechenbaren Prozeduren, sogenannte OPS-Kodes, und passte ebenfalls die hierauf bezogene Berechnung der Leistungsmenge an. Bei der Transplantation von allogenen Stammzellen besteht ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Behandlungsergebnis und der Leistungsmenge.

Zu der neuen Mindestmenge bei allogenen Stammzelltransplantationen erklärte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Stammzelltransplantationen werden ganz überwiegend zur Krebsbehandlung eingesetzt. Sie sind für die Patientinnen und Patienten vielversprechende Behandlungsalternativen, können aber leider auch zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Das gilt vor allem für die Übertragung von gespendeten körperfremden Stammzellen.“

Mit der aktualisierten Mindestmenge sichere man nun ab, dass die anspruchsvolle Behandlung einer allogenen Stammzelltransplantation von einem Behandlungsteam mit ausreichender Expertise erbracht wird. Als Instrument der Qualitätssicherung sollen und können Mindestmengen keine Krankenhausplanung ersetzen, so betonte Maag. Sie würden jedoch verhindern, dass fehlende Routine an einem Standort zur Gefahr für Patienten wird. „Eine Konzentration von Expertise und technischer Ausstattung ist bei dieser planbaren komplexen Krankenhausleistung erwünscht, folgerichtig und auch notwendig.“

Der G-BA-Beschluss sieht eine Übergangsregelung vor. Für die Berechnung der Leistungsmenge des Jahres 2022 und der ersten zwei Quartale des Jahres 2023 sind die OPS-Kodes, die künftig entfallen, anrechenbar. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 gilt zudem übergangsweise jeweils die Mindestmenge von 25 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Ab dem Jahr 2025 muss die aktualisierte Mindestmenge in voller Höhe von 40 Eingriffen erfüllt werden. Bei der Berechnung der Leistungsmenge sind zudem die neu vereinbarten Vorgaben (Behandlungsfall anstelle OPS-Kodes) zu berücksichtigen.

Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

EB/aha

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